Aufgaben der Sozialbehörden

Zuständig für die Steuerung der Sozialhilfe auf Gemeindeebene ist die Sozialbehörde. Sie erfüllt die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben.

In einigen Gemeinden ist die vollziehende Behörde ein eigenständiges, gewähltes Sozialhilfeorgan; in anderen übernimmt beispielsweise der Gemeinderat diese Funktion.

Die Sozialbehörde nimmt strategische Aufgaben im Vollzug der Sozialhilfe wahr und übt die Aufsicht über den Sozialen Dienst aus. Sie entscheidet über dessen Anträge. In bestimmten Bereichen kann die Entscheidungsbefugnis teilweise oder vollständig an den Sozialen Dienst übertragen werden; dafür sind entsprechende Kompetenzregelungen erforderlich.

Zudem legt die Sozialbehörde Ziele fest, überprüft deren Erreichung regelmässig und beurteilt die Wirkung der Massnahmen. Die Ergebnisse werden der Gemeinde rapportiert.

Sie fördert ausserdem die Koordination der Sozialen Dienste und wirkt in Organisationen und Verbänden zur gemeinsamen Erfüllung sozialhilferechtlicher Aufgaben mit.

Ergänzungen

Ergänzungen

Der Kanton Basel-Stadt stellt einen staatsrechtlichen Sonderfall dar, da es faktisch keine eigenständigen Einwohnergemeinden mit umfassender kommunaler Verwaltung gibt. Die Kantonsverfassung (§ 57 Abs. 2) sieht vor, dass die Gemeinden – Basel, Bettingen und Riehen – bestimmte öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Im Sozialhilfegesetz (§ 24 SG) ist geregelt, dass die Einwohnergemeinden Bettingen, Riehen und Basel die Sozialhilfe eigenständig organisieren und finanzieren.