Aufgaben der Sozialbehörde

Zuständig für die Steuerung der Sozialhilfe auf Gemeindeebene ist die Sozialbehörde. Sie erfüllt die Aufgaben, die ihr nach Gesetz übertragen werden.

In einigen Gemeinden ist die vollziehende Behörde ein eigenständiges und gewähltes Sozialhilfeorgan. In anderen Gemeinden kann beispielsweise der Gemeinderat diese Aufgaben übernehmen.

Die Sozialbehörde erfüllt die strategischen Aufgaben im Vollzug der Sozialhilfe und übt die Aufsicht über den Sozialen Dienst aus. Sie ist das Gremium, das über die Anträge des Sozialen Dienstes entscheidet. In bestimmten Bereichen kann die Entscheidungsbefugnis aber auch teilweise oder vollständig dem Sozialen Dienst übertragen werden. Dafür sind Kompetenzordnungen und weitere Regelungen notwendig.

Die Sozialbehörde erarbeitet Ziele. In regelmässigen Intervallen überprüft sie die Zielerreichung und evaluiert die Wirkung der Massnahmen. Über die Ergebnisse erstattet die der Gemeinde Bericht.

Ausserdem fördert die Sozialbehörde die Koordination der Sozialen Dienste und wirkt in Organisationen und Verbänden zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben der Sozialhilfe mit.

Die SKOS erklärt u.a. in Kapitel A.2 Skos (Ziele der Sozialhilfe) die Aufgaben der Sozialhilfe.

Ergänzungen

Ergänzungen

Der Kanton Basel-Stadt ist ein staatsrechtlicher Sonderfall, weil es de facto keine Einwohnergemeinde und somit keine kommunale Verwaltung gibt. Er hält in seiner Kantonsverfassung in §57 Abs. 2 (Gliederung) fest, dass die Geschäfte die Einwohnergemeinden (= Basel, Bettingen und Riehen) besorgen. Im Sozialhilfegesetz der Stadt Basel ist in §24 SG (Organisation und Finanzierung) geregelt, dass die beiden Landgemeinden Bettingen und Riehen und die Stadt Basel im Kanton Basel-Stadt die Sozialhilfe selber organisieren und finanzieren.