Auflagen im Bereich Wohnen

Für die Vergütung von Wohnkosten legen die Gemeinden Obergrenzen für Mietzinsbeiträge fest; vgl. Kapitel Mietzinsrichtlinien

Von unterstützten Personen wird nach Kapitel C.4.1 Abs. 1 Skos (Grundsatz: Günstiges Wohnen) verlangt, dass sie in günstigem Wohnraum leben. Überhöhte Wohnkosten sind nach Kapitel C.4.1 Abs. 3 Skos (Überhöhte Wohnkosten) so lange zu übernehmen, bis eine günstigere und angemessene Wohnung verfügbar ist. 

Personen, deren Mietzins die Obergrenze übersteigt, können zur Wohnungssuche aufgefordert werden. Bei Erteilung der Auflage mit Entscheid (Verfügung/Beschluss) wird ihnen die Frist eröffnet, in der ihnen der Mietzins in voller Höhe vergütet wird. Nach Ablauf der Frist wird der Mietzins nur noch bis zur geltenden Obergrenze bezahlt, wenn sie die Auflage zur Wohnungssuche nicht erfüllen. Haben sie die Auflage erfüllt, aber ohne Erfolg, wird ihnen eine Fristverlängerung gewährt. 

Personen, die vor Unterzeichnung eines Mietvertrags nachweislich über die Regelungen im Sozialhilfebezug in Kenntnis gesetzt worden sind, erhalten ab Mietbeginn respektive Aufnahme der wirtschaftlichen Hilfe nur die Wohnkosten bis zur geltenden Obergrenze ausbezahlt. Denn die Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit nach Kapitel A.4.1 Abs. 8 lit. d Skos (Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit) verpflichtet unterstützte Personen, zur Minderung der Fixkosten beizutragen und bei Umzugsabsichten eine Wohnung mit angemessenen Kosten anzumieten.

Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Wohnen und Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Wohnungssuchende erhalten das Formular für den Nachweis der Wohnungssuchbemühungen. Für den Bereich Wohnen und Wohnungssuche sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.

Ergänzungen

Ergänzungen

Personen, die von einem anderen Wohnort zuziehen und am ehemaligen Wohnort wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, müssen eine Entbindung von der Schweigepflicht unterschreiben, sodass der Soziale Dienst am neuen Wohnort beim ehemaligen Wohnort nachfragen kann, ob die antragstellende Person über die Anwendung von Mietzinsgrenzwerten im Sozialhilfebezug in Kenntnis gesetzt und/oder ob sie über die geltenden Mietzinsgrenzwerte am neuen Wohnort informiert worden ist. Die Abklärungen dienen der Entscheidung, ob einer unterstützten Person bis zu einer bestimmten Frist der volle Mietzins vergütet bekommt.

Manchmal kommt es vor, dass unterstützte Personen bei Aufnahme in die wirtschaftliche Hilfe mitteilen, eine Arbeit in Aussicht zu haben oder einen Wegzug zu planen und daher nur vorübergehend auf Hilfe angewiesen zu sein. Es ist mit Begründung möglich, die Frist zur Wohnungssuche oder Kündigung einer Wohnung von Beginn an für einen längeren Zeitraum als allgemein geregelt zu gewähren, sodass die Auflage für die betroffene Person bis zur angekündigten wirtschaftlichen Verselbständigung keine negativen Auswirkungen hat. Auch wenn unterstützte Personen eine wirtschaftliche Verselbständigung in absehbarer Zeit in Aussicht stellen, ist die Auflage zur Wohnungssuche zu erteilen.