Auflage resp. Anordnung zur Kündigung einer Wohnung
Es gibt verschiedene Gründe, warum Sozialhilfeorgane eine Wohnung nicht auf Dauer bezahlen.
Von unterstützten Personen wird nach Kapitel C.4.1 Abs. 1 Skos (Grundsatz: Günstiges Wohnen) verlangt, dass sie in günstigem Wohnraum leben. Überhöhte Wohnkosten sind nach Kapitel C.4.1 Abs. 3 Skos (Überhöhte Wohnkosten) so lange zu übernehmen, bis eine günstigere und angemessene Wohnung verfügbar ist.
Bei Personen, die eine zu teure Wohnung haben, ist die Auflage zur Wohnungssuche zu prüfen. Sind sie nicht in der Lage oder gewillt, eine Wohnung zu suchen, kann ihnen eine angemessene Unterkunft zugewiesen werden; vgl. Kapitel Zuweisung einer Unterkunft.
Bei Personen, die für eine längere Zeit nicht mehr in ihre Wohnung zurückkehren, weil sie sich in einer Einrichtung befinden, kann die Kündigung der Wohnung angeordnet werden; vgl. Kapitel Personen in einer Einrichtung und mit eigener Wohnung. Vorab sind die Voraussetzungen für das Erteilen von Auflagen zu prüfen.
Bewohnt eine unterstützte Person eine Wohnung nicht alleine, wird sie in der Regel nicht zur Kündigung aufgefordert. Ihr wird jedoch mitgeteilt, wie lange die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis anfallen, noch vergütet werden.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch, wie lange eine Wohnung bei Eintritt in eine Einrichtung weiter bezahlt wird und welche Massnahmen eingeleitet werden. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Wohnen und Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Wohnungssuchende erhalten das Formular für den Nachweis der Wohnungssuchbemühungen. Für den Bereich Wohnen und Wohnungssuche sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.
Ergänzungen
Für die Festlegung eines Betrags kann folgende Überlegung herhalten: In den SKOS-Richtlinien wird eine Kürzung des GBL ab 20 Prozent als Sanktion nur für die Dauer von 6 Monaten empfohlen, weil bei einer längerfristigen Kürzung nicht mehr genug Geld für die Deckung der Leistungspositionen des GBL zur Verfügung stehen. Es kann gefolgert werden, dass ein Differenzbetrag für die Bezahlung von Wohnkosten auch nicht auf Dauer mehr als 20 Prozent des Ansatzes für den GBL aufgewendet werden kann.
Zu beachten ist auch, dass gegebenenfalls Kürzungen und Abzüge an den Lebensunterhalt zu vollziehen sind, beispielsweise aufgrund von Sanktionen oder aus Rückerstattungspflichten. Ein Selbstkostenanteil für eine Miete darf nicht dazu führen, dass Kürzungen und Abzüge nicht möglich sind.