Auflage zur Wohnungssuche
Personen, die zur Wohnungssuche aufgefordert werden, wird eine angemessene Frist für die Suche einer Wohnung gewährt, sofern ein Umzug verlangt werden kann. Während der Frist werden die Wohnkosten in vollem Umfang vergütet.
Die Auflage zur Wohnungssuche wird ihnen zunächst mündlich erteilt (= Erteilung rechtliches Gehör) und in Folge mit Verfügung eröffnet.
Vor Erteilung einer Auflage sind die allgemeinen Regelungen zu beachten.
Für die Erteilung einer Auflage zur Wohnungssuche genügt es nicht, die Anzahl Wohnungssuchbemühungen festzulegen. Der betroffenen Person muss unmissverständlich klar sein, in welcher Form und Frist sie die Auflage erfüllen muss. Die vorgelegten Wohnungssuchbemühungen sind inhaltlich zu beurteilen, notwendige Hilfeleistungen sind mit der unterstützten Person zu besprechen. Sie erhalten das Merkblatt Wohnen und Sozialhilfebezug, die Bestätigung über die geltenden Mietzinsgrenzwerte am Wohnort und das Formular für den Nachweis der Wohnungssuchbemühungen.
Die Anzahl der Suchbemühungen pro Monat muss verhältnismässig sein und dem vorhandenen Wohnungsangebot entsprechen. Auch der Suchradius ist festzulegen. Unterstützte Personen können verpflichtet werden, eine Wohnung ausserhalb ihres Wohnorts zu suchen.
Bei der Fristsetzung sind die Kündigungstermine und die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung oder die Übertragung des Mietverhältnisses an eine Nachmieterschaft zu berücksichtigen.
Personen, die innerhalb der festgelegten Frist keine Wohnung finden und den Nachweis erbringen, dass sie die Auflage nach den Vorgaben erfüllt haben, wird für gewöhnlich eine Verlängerung der Frist gewährt und der volle Mietzins weiter übernommen.
Personen, die die Auflage nicht erfüllen oder gar verweigern, wird keine Fristverlängerung gewährt; vgl. Kapitel Verweigerung einer Wohnungssuche.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Ergänzungen
Eine Kürzung von Wohnkosten kann in der Regel nicht unmittelbar auf die erteilte Auflage zur Wohnungssuche erfolgen, sondern muss zusätzlich eröffnet werden. Entscheidend sind die kantonalen Rechtsgrundlagen und die Formulierung einer Entscheidung; vgl. Kapitel Zwischenentscheid und Verfügung, Unterschied.
Bevor eine Kürzung umgesetzt wird, ist zu prüfen, ob die erteilte Auflage noch verhältnismässig ist.
Bei der Festlegung des Datums für die Umsetzung einer Kürzung ist die Einsprachefrist zu beachten. Eine Kürzung kann für gewöhnlich erst nach Ablauf der Einsprachefrist angesetzt werden.
Für den Bereich Wohnen und Wohnungssuche sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.