Gründe für den Verzicht auf Erteilung einer Auflage zur Wohnungssuche

Ergibt die Prüfung, dass die Auflage nicht umsetzbar ist, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird auf die Auflage zur Wohnungssuche verzichtet; vgl. Kapitel Prüfung der Voraussetzungen. Faktoren wie etwa Alter und Gesundheit, Grösse und Zusammensetzung einer Familie können dazu führen, dass auf die Auflage zur Wohnungssuche verzichtet wird. Sind Kinder betroffen, die am Wohnort gut integriert sind, kann sich ein Wegzug auf die soziale Integration und Verwurzelung eines Kindes negativ auswirken. 

Wenn eine unterstützten Person voraussichtlich nur vorübergehend wirtschaftliche Hilfe bezieht, etwa weil sie sich nachweislich innert kurzer Zeit durch Einkommen oder Ersatzeinkommen finanziell verselbständigen wird, und/oder wenn vorauszusehen ist, dass sie die vorschussweise erhaltene wirtschaftliche Hilfe vollständig zurückbezahlt werden kann, kann auf die Auflage zur Wohnungssuche verzichtet werden oder die Frist wird so abgesetzt, dass keine Konsequenzen bis zur Aufnahme eines Erwerbs oder Eintreffen von Ersatzeinkommen folgen.

Für Personen, die ein IV-Verfahren oder andere Massnahmen durchlaufen und durch einen angeordneten Umzug erheblichen Nachteilen ausgesetzt sind, die das Ziel ihrer Bemühungen verzögern oder unmöglich machen, kann auf die Auflage vorübergehend oder dauerhaft verzichtet werden. Vorab ist die Möglichkeit von Wohnsuchbegleitung und Hilfeleistungen für Umzug, Transport, Reinigung und Entsorgung abzuklären.

Über einen Verzicht entscheidet das zuständige Sozialhilfeorgan. Im Sachverhalt werden die Gründe genannt, die zu einem Verzicht Anlass geben. Fallen die Gründe weg, kann zu einem späteren Zeitpunkt die Auflage auf Wohnungssuche erteilt werden, wenn diese Möglichkeit in der Entscheidung begründet ist.

Es gibt Gemeinden, die die unterstützten Personen von der Wohnungssuche entbinden, wenn sich die Betroffenen bereit erklären, den Differenzbetrag selbst zu bezahlen; vgl. Kapitel Verzicht, Verweigerung einer Wohnungssuche

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

Gründe für einen Verzicht auf die Auflage zur Wohnungssuche 

  • medizinische Gründe, z.B. auf ärztliche Empfehlung oder weil die IV-Stelle Hilfsmassnahmen in einer Wohnung eingerichtet hat, die bei Umzug zu unverhältnismässig hohen Kosten führen,

  • soziale Gründe, z.B. Scheidungsverfahren, Besuchsrechte, Kindesschutz,

  • finanzielle Gründe, z.B. kurzfristige Unterstützung,

  • örtliche Gründe, z. B. Verwurzelung an einem Ort, insbesondere bei schulpflichtigen Kindern,

  • aufgrund einer Verzichtserklärung der unterstützten Person, weil es sich um einen geringen Betrag handelt, der mit dem GBL ausgeglichen werden kann.

Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe, wie mit der Anrechnung zu hoher Wohnkosten bei hängigen IV-Verfahren umzugehen ist.

Ergänzungen

Ergänzungen

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen mit Arztbericht die Unzumutbarkeit eines Umzugs nachweisen, sind nicht selbstredend von einem Umzug befreit. Es ist abzuklären, ob mit Umzugshelfer und weiteren Hilfeleistungen der Umzug möglich ist. Beziehen die betroffenen Personen IV-Leistungen, kann via der zuständigen IV-Stelle abgeklärt werden, welche Massnahmen für einen Umzug notwendig sind und über die IV-Stelle finanziert werden. Bestehen Zweifel, wie der Umzug möglich wird, kann eine vertrauensärztliche Abklärung vorgenommen werden.