Sanktionen bei Nichterfüllung von Auflage
Kommt eine unterstützte Person ihren individuellen Auflagen nicht nach, sind die Sozialhilfeorgane berechtigt, Leistungen zu kürzen. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, beispielsweise über Umfang und Dauer einer Leistungskürzung als Sanktion. Zentral gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Umfang und Dauer der Leistungskürzung müssen angemessen sein und das Ausmass des Fehlverhaltens berücksichtigen.
Bei Unterstützungseinheiten mit Kindern sind negative Auswirkungen grundsätzlich zu vermeiden. Gemäss Art. 11 BV (Schutz von Kindern und Jugendlichen) haben Minderjährige Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit sowie auf Förderung und Entwicklung. Daher sind bei Kürzungen die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen grundsätzlich auszunehmen. Da jedoch auch für Minderjährige Auflagen möglich sind, sind sie bei Nichterfüllung nicht von Konsequenzen befreit.
URLs
→ Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe
→ Auflagen, Sanktionen für Minderjährige
→ Darf der Erziehungsstil der Eltern sanktioniert werden?
→ Rückerstattung und Kürzung
→ Sanktionen: Verfahren, Dauer, Verhältnismässigkeit
→ Wohnkosten und Sanktionen bei jungen Erwachsenen