Sanktionen bei Nichterfüllung von Auflage

Kommt eine unterstützte Person ihren Auflagen nicht nach, sind Sozialhilfeorgane nach Kapitel F.2 Skos (Sanktionen) berechtigt, Leistungen zu kürzen. Für eine Leistungskürzung als Sanktion sind gesetzliche Vorgaben zu beachten.

Die Kürzung kann den Grundbedarf (GBL), besondere Zulagen/Zuschüsse (EFB/IZU) und situationsbedingte Leistungen (SIL) betreffen. Zum einen betrifft dies den Umfang der Kürzung und zum anderen die Dauer der Sanktion. 

In erster Linie gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Umfang und die Dauer der Leistungskürzung muss angemessen sein, das heisst, sie muss das Mass des Fehlverhaltens berücksichtigen.

Es muss sichergestellt sein, dass die Auflage, beispielsweise die Verpflichtung zur Stellensuche, schriftlich unter Androhung der Konsequenzen erlassen wurde und die Verfahrensrechte gewährt worden sind. 

Geht es um eine Unterstützungseinheit, in der Kinder unterstützt werden, sind negative Auswirkungen auf die Kinder grundsätzlich zu vermeiden. In Art. 11 BV (Schutz der Kinder und Jugendlichen) ist Minderjährigen einen besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung und Entwicklung garantiert. Daher wird in Kapitel F.2 Abs. 5 Skos (Sanktionen), bei einer Kürzung den Bedarf von Kindern und Jugendlichen grundsätzlich auszunehmen. Weil Auflagen für Minderjährige möglich sind, werden sie nicht vor Konsequenzen verschont, wenn sie die für sie persönlich auferlegten Auflagen nicht erfüllen.

Kommen betroffene Personen ihren Auflagen wieder nach, ist die Leistungskürzung aufzuheben, sofern es sich um eine erstmalige und leichte Sanktion handelt. Bei wiederholten und schwerwiegenden Verfehlungen hingegen können nach Kapitel F.2 Abs. 4 Skos (Sanktionen) Kürzungen bis zum Ablauf der Fristen aufrechterhalten werden.

In Bezug auf die Dauer und Umfang einer Kürzung machen die SKOS-Richtlinien folgende Vorgaben:

Bei einer Leistungskürzung

  • kann der GBL um 5 bis 30 Prozent gekürzt werden,

  • muss eine Kürzung ab 20 Prozent zunächst auf 6 Monate befristet werden,

  • können Zulagen/Zuschüsse und fördernde SIL gekürzt oder gestrichen werden.

Die Höhe der Leistungskürzung ist abhängig davon, ob eine Pflichtverletzung

  • einmalig oder wiederkehrend,

  • leicht oder schwerwiegend ist.

Bevor eine Leistungskürzung ab 20 Prozent verfügt wird, soll eine weniger einschneidende Sanktion verhängt werden.

Fallen Sanktionen und Rückerstattungen zusammen, darf keine Kürzung um mehr als 30 Prozent erfolgen. 

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten, beispielsweise, zu wieviel Prozent zwischen 5 und 20 Prozent die Leistungen bei einer erstmaligen Verfehlung gekürzt werden. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.