Überprüfung von Auflagen
Es gehört zu den Pflichten eines Sozialhilfeorgans, unterstütze Personen bei ihrer Zielerreichung zu beraten und unterstützen (= Hilfe zur Selbsthilfe). Auflagen sind regelmässig auf ihre Wirkung hin zu überprüfen und mit der betroffenen Person zu besprechen.
Ist der Zweck einer Auflage erfüllt, kann sie beendet werden. Ist er nicht erreicht, aber erreichbar, wird die Auflage weitergeführt. Weigert sich eine Person, eine Auflage zu erfüllen, obwohl sie dadurch ihre Ziele erreichen kann, wird sie zur Erfüllung der Auflage ermahnt; vgl. das folgende Kapitel.
In den SKOS-Richtlinien werden die Auflagen in Kapitel F.1 Skos (Auflagen) erklärt.