Pflichten der Sozialhilfeorgane
Sozialhilfeorgane haben nach Kapitel A.4.2 Skos (Sozialhilfeorgane) verschiedene Pflichten, die sich aus den Grundrechten der Bundesverfassung ergeben. Sozialhilfeorgane garantieren das Recht auf Hilfe in Notlage, verhindern Armut oder wenden sie mit geeigneten Massnahmen ab.
Darüber hinaus haben Sozialhilfeorgane die Pflicht, unterstützte Personen mit geeigneten Hilfemassnahmen in ihrer wirtschaftlichen Verselbständigung zu fördern. Dafür setzen sie Handlungsmöglichkeiten ein und sorgen für den Zugang zu persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe. Die Pflicht der Hilfe zur Selbsthilfe verpflichtet die Sozialhilfeorgane, den Handlungsspielraum der Hilfeleistungen auszuschöpfen; vgl. Kapitel Ausschöpfung des Handlungsspielraums.
Einzelne Aufgaben der Sozialhilfeorgane sind in den folgenden Kapiteln näher erklärt.
Administrative Hilfeleistungen für die Erfüllung der Pflichten eines Sozialhilfeorgans sind im Kapitel Handlungshilfen für Sozialhilfeorgane (Admin.) gesammelt.