Pflichten der Sozialhilfeorgane

Sozialhilfeorgane haben verschiedene Pflichten, die sich aus den Grundrechten der Bundesverfassung und aus weiteren Rechtsgrundlagen ergeben. 

Sie gewährleisten das Recht auf Hilfe in Notlagen und verhindern oder mindern Armut mit geeigneten Massnahmen. Sozialhilfeorgane haben sicherzustellen, dass unterstützte Personen ihre Rechte erhalten. Zudem fördern Sozialhilfeorgane mit geeigneten Hilfemassnahmen ihre wirtschaftlichen Verselbständigung. Sozialhilfeorgane haben den Handlungsspielraum der Sozialhilfegesetzgebung auszuschöpfen. Sie schaffen Zugang zu persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe und nutzen dabei den bestehenden Handlungsspielraum der Sozialhilfe aus (vgl. Kapitel «Ausschöpfung des Handlungsspielraums»).

Die einzelnen Aufgaben der Sozialhilfeorgane werden in den folgenden Kapiteln näher erläutert.

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SKOS-Merkblatt

Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe

SKOS-RL, Kapitel A.4.2

Sozialhilfeorgane (Pflichten)