Ausschöpfung des Handlungsspielraums

Sozialhilfeorgane sind nach A.4.2 Abs. 4 Skos (Ausübung des Ermessens) verpflichtet, ihren Handlungsspielraum soweit auszuschöpfen, wie es für die Ziele der Sozialhilfe notwendig ist und die Rechtsgrundlagen es vorsehen. Im Rahmen der persönlichen Hilfe vermitteln sie auch an Dritte und sorgen für den Zugang zu geeigneten Hilfeleistungen.

Unterstützte Personen haben Anspruch auf materielle Hilfe, was Leistungen einschliesst, die für den Einzelfall notwendig sind. Individualleistungen werden nicht nur auf Antrag hin ausgerichtet. Es ist Aufgabe der zuständigen Fachperson in einer Sozialhilfe, Hilfeleistungen der Situation angepasst einzusetzen.

Das bedeutet u.a.:

Sozialhilfeorgane sind verpflichtet, ihren Handlungsspielraum angemessen und umfassend auszuschöpfen.

Daraus leitet sich u.a. ab:

Alle Menschen haben Anspruch auf Hilfeleistungen, wenn sie sich nicht selbst helfen können. 

Wie weit der Handlungsspielraum geht, entscheiden die geltenden Rechtsgrundlagen. Wer über den Handlungsspielraum entscheidet, ist in der Kompetenzordnung einer Sozialbehörde festgelegt. 

Damit die Gleichbehandlung unterstützter Personen sichergestellt ist, regeln die Sozialbehörden für ihr Hoheitsgebiet mit Handbucheinträgen, unter welchen Voraussetzungen Individualleistungen ausbezahlt werden. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie in ihrem Handbuch darauf hinweisen.