Ausschöpfung des Handlungsspielraums

Sozialhilfeorgane sind verpflichtet, ihren Handlungsspielraum im erforderlichen und rechtlich zulässigen Rahmen auszuschöpfen. Im Rahmen der persönlichen Hilfe vermitteln sie an geeignete Stellen und sichern den Zugang zu passenden Unterstützungsleistungen.

Unterstützte Personen haben Anspruch auf materielle Hilfe, einschliesslich der im Einzelfall notwendigen Leistungen. 

Individualleistungen werden nicht nur auf Antrag gewährt. Es ist Aufgabe der zuständigen Fachperson der Sozialhilfe, Unterstützungsleistungen situationsgerecht auch ohne Antrag der betroffenen Personen einzusetzen.

Wie weit der Handlungsspielraum geht, regeln die Kantone und Gemeinden in ihren kantonalen und kommunalen Handbüchern und Richtlinien. Sie legen zudem die Voraussetzung für den Bezug und die Höhe der Beiträge von Individualleistungen fest. 

  • Sozialhilfeorgane sind verpflichtet, ihren Handlungsspielraum angemessen und umfassend auszuschöpfen.

  • Alle Menschen haben Anspruch auf Hilfeleistungen, wenn sie sich nicht selbst helfen können.

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SKOS-Merkblatt

Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe

SKOS-RL, Kapitel A.4.2 Abs. 4 

Ausübung des Ermessens