Berichterstattung und Kontrolle
Berichterstattung, Datenerhebung, Revision und weitere Kontrollen dienen der Sicherstellung einer rechtskonformen, wirtschaftlichen und zielgerichteten Umsetzung des Sozialhilfeauftrags sowie der Vergleichbarkeit zwischen Gemeinden und Kantonen. Zudem ermöglichen sie, Entwicklungen frühzeitig zu erkennen, Prognosen zu erstellen und geeignete Massnahmen zur Vermeidung weiterer Notlagen einzuleiten.
Die kommunalen Sozialhilfeorgane überprüfen ihre Fallakten regelmässig und stellen die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten bereit, insbesondere zu Veränderungen sowie für die Fallstatistik.
Bund und Kantone legen fest, welche Daten die Gemeinden für die Fallstatistik, etwa zuhanden des Bundesamts für Statistik (BFS), zu liefern haben. Die Kantone regeln, ob sie selbst Fallrevisionen durchführen oder wie diese zu organisieren sind. Beispielsweise verpflichtet der Kanton Zürich in § 33 der Sozialhilfeverordnung (SHV) die Sozialbehörde, alle hängigen Fälle periodisch, mindestens jedoch einmal jährlich, zu überprüfen.