Berichtigung eines Verwaltungsfehlers

Besteht beispielsweise Anspruch auf Leistungen, die aber nicht vergütet wurden, handelt es sich um einen Verwaltungsfehler. Das zuständige Sozialhilfeorgan hat die Pflicht, einen Verwaltungsfehler zu beheben, sobald es Kenntnis darüber hat. Ein Antrag der unterstützten Person ist dazu nicht notwendig.