Einhaltung der beruflichen Schweigepflicht
Sozialhilfeorgane unterliegen der Schweigepflicht; vgl. Kapitel und Anspruch auf Schutz der persönlichen Daten, Anspruch auf Verschwiegenheit und DSG Datenschutzgesetz.
Alle Informationen und Daten, die Sozialhilfeorgane von antragstellenden und unterstützten Personen erhalten, sind schützenswert. Bereits die Tatsache, dass zwischen einer Person und einer Fachperson ein Beratungsverhältnis besteht, ist Teil der Schweigepflicht.
Für alle Handlungen, durch die Sozialhilfeorgane durch den Gesetzgeber nicht ausdrücklich verpflichtet sind, ist das Einverständnis der betroffenen Personen einzuholen; vgl. Kapitel Einverständniserklärung.