Einhaltung der Grundrechte

Sozialhilfeorgane sind an die Grundrechte gebunden und sorgen dafür, dass diese beachtet werden. 

Art. 35 BV Verwirklichung der Grundrechte

  1. Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Anwendung kommen.

  2. Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.

  3. Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.

Für eine Einschränkung der Grundrechte bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Die Einschränkung muss verhältnismässig sein. Der Kerngehalt eines Grundrechts ist unantastbar. 

Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten

  1. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht abwendbarer Gefahr.

  2. Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.

  3. Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 

  4. Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

Ergänzungen

Ergänzungen

In den folgenden Ausführungen werden häufig diskutierte Grundrechte ur zusammenfassend dargestellt; die detaillierte Darstellung findet sich im Kapitel zur Bundesverfassung (BV).

Menschenwürde: Die Achtung der Menschenwürde nach Art. 7 BV ist eine grundlegende Verpflichtung von Staat und Gesellschaft. Ein respektvoller und wertschätzender Umgang ist selbstverständlich. Die kantonalen Sozialhilfegesetze gewährleisten unterstützten Personen eine Existenzsicherung, die ihnen die Teilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Leben ermöglicht und nicht auf das reine Überleben beschränkt ist.

Rechtsgleichheit: Die Sozialhilfeorgane sind nach Art. 8 BV verpflichtet, Personen in vergleichbaren Situationen gleich zu behandeln.

Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben: Das Willkürverbot nach Art. 9 BV verpflichtet die Sozialhilfeorgane zu rechtsstaatlichem Handeln. 

Recht auf Hilfe in Notlagen: Nach Art. 12 BV besteht ein Anspruch auf ein verfassungsrechtliches Minimum an Hilfe, Betreuung und Mitteln für ein menschenwürdiges Dasein.

Schutz der Privatsphäre: Die Sozialhilfeorgane haben die Privatsphäre nach Art. 13 BV zu wahren. Zwar erfordert das Subsidiaritätsprinzip die Prüfung der Bedürftigkeit und damit die Erhebung persönlicher Daten, dieser Eingriff muss jedoch gesetzlich legitimiert sein. Der Datenschutz sowie die Schweigepflicht sind einzuhalten; Auskunftsrechte und -pflichten sind gesetzlich geregelt.

Niederlassungsfreiheit: Nach Art. 24 BV ist die freie Wohnsitzwahl von Schweizerinnen und Schweizern zu respektieren.

Allgemeine Verfahrensgarantien: Die Sozialhilfeorgane haben die Verfahrensrechte nach Art. 29 BV zu wahren. Anträge dürfen nicht unbeachtet bleiben und sind innert angemessener Frist zu bearbeiten. Ablehnende Entscheide sind schriftlich zu erlassen und zu begründen. Die Begründung muss sich auf die Rechtsgrundlagen stützen und für die Betroffenen verständlich sein. Zudem ist über den Rechtsweg zu informieren.