Einhaltung der Grundrechte
Sozialhilfeorgane sind an die Grundrechte gebunden und sorgen dafür, dass diese beachtet werden.
► Art. 35 BV Verwirklichung der Grundrechte
Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Anwendung kommen.
Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
Für eine Einschränkung der Grundrechte bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Die Einschränkung muss verhältnismässig sein. Der Kerngehalt eines Grundrechts ist unantastbar.
► Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten
Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht abwendbarer Gefahr.
Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
Ergänzungen
In den folgenden Ausführungen sind oft diskutierte Grundrechte für die Sozialhilfeorgane lediglich zusammenfassend, sie sind im Kapitel BV Bundesverfassung im Detail nachzulesen.
Menschenwürde: Die Achtung der Menschenwürde nach Art. 7 BV (Menschenwürde) ist grundlegende Verpflichtung von Staat und Gesellschaft. Ein respektvoller und wertschätzender Umgang mit Menschen ist selbstverständlich. Die kantonalen Sozialhilfegesetze sichern unterstützten Personen ihre Existenz, sodass sie auch am wirtschaftlichen und sozialen Leben teilnehmen können und nicht nur das für das Überleben Notwendige erhalten.
Rechtsgleichheit: Die Sozialhilfeorgane sind verpflichtet, Menschen in vergleichbaren Lebenssituationen vergleichbar zu behandeln; dazu verpflichtet das Recht auf rechtsgleiche Behandlung nach Art. 8 BV (Rechtsgleichheit).
Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben: Das Willkürverbot nach Art. 9 BV (Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben) bindet die Sozialhilfeorgane dahingehend, dass sie ein Mindestmass an rechtsstaatlichem Handeln gegenüber betroffenen Menschen sicherstellen müssen. Auf einen Antrag auf Sozialhilfe muss eingegangen werden, das Handeln eines Sozialhilfeorgans muss begründet sein. Es muss auch regelmässig auf Richtigkeit und Angemessenheit hin überprüft werden.
Recht auf Hilfe in Notlagen: Sozialhilfeorgane haben die Pflicht, betroffenen Menschen ein in Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) verankertes verfassungsrechtliches Mindestmass an Hilfe, Betreuung und entsprechende Mittel für ein menschenwürdiges Dasein zu gewähren.
Schutz der Privatsphäre: Die Sozialhilfeorgane haben nach Art. 13 BV (Schutz der Privatsphäre) die Privatsphäre betroffener Menschen zu beachten. Das Prinzip der Subsidiarität verlangt die Überprüfung der Bedürftigkeit und die Offenlegung vieler privater Daten. Das stellt einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn der Eingriff nicht rechtlich abgesichert ist. Zum Schutz der Privatsphäre gehört auch der Schutz der persönlichen Daten betroffener Personen. Auskunftsrechte und -pflichten sind gesetzlich geregelt; die Schweigepflicht ist zu wahren.
Niederlassungsfreiheit: Die Sozialhilfeorgane müssen akzeptieren, dass Schweizerinnen und Schweizer nach Art. 24 BV (Niederlassungsfreiheit) ihren Wohnort frei wählen.
Allgemeine Verfahrensgarantien: Die Sozialhilfeorgane haben die Pflicht, die Verfahrensrechte nach Art. 29 BV (Allgemeine Verfahrensgarantien) betroffener Menschen zu achten. Sie dürfen einen Antrag auf Sozialhilfe nicht ignorieren. Die Bearbeitung eines Antrags muss innert angemessener Frist erfolgen. Abschlägige Bescheide sind schriftlich zu verfügen und zu begründen. Die Gründe müssen sich auf Rechtsgrundlagen stützen und müssen so umfassend dargelegt sein, dass sie von den Betroffenen verstanden werden. Zudem muss die Information über den Rechtsweg enthalten sein.