Pflichten der unterstützten Personen

In der Sozialhilfe bestehen verschiedene Pflichten, die von antragstellenden und unterstützten Personen einzuhalten sind.

Die grundlegenden Pflichten (= Anordnungen) sind in den kantonalen Gesetzen geregelt und gelten für alle Personen. Einige dieser Pflichten sind bereits während der Sachverhaltsabklärung zur Prüfung des Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen zu erfüllen. Sie werden in der Regel bei der Antragstellung mittels eines Merkblatts eröffnet, das von der antragstellenden Person zu unterzeichnen ist. 

Die grundlegenden Pflichten und die individuellen Auflagen sind in den folgenden Kapiteln erläutert.

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SKOS-Merkblatt

Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe

SKOS-RL, Kapitel A.4.1

Unterstützte Personen (Rechte und Pflichten)

SKOS-RL, Kapitel F.1

Auflagen