Pflichten der unterstützten Personen

In der Sozialhilfe gibt es verschiedene Pflichten, die zu erfüllen sind.

Die Eröffnung der Pflichten, die in den kantonalen Gesetzen geregelt sind und daher für alle gelten (= grundlegende Pflichten), geschieht bei Antragstellung in der Regel mittels eines Merkblatts, das von der antragstellenden Person zu unterzeichnen ist. Denn einige Pflichten müssen Betroffene bereits bei der Sachverhaltsabklärung für die Prüfung ihres Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen erfüllen. 

Diejenigen Pflichten, die für alle antragstellenden und unterstützten Personen gelten, sind in den folgenden Kapiteln näher erklärt. 

Die Aufforderung zur Erfüllung von Pflichten ist im Kapitel Informationspflicht, Briefe für KL im Verfahren, abgelegt.