Minderungspflicht

Von antragstellenden und unterstützten Personen kann verlangt werden, dass sie nach ihren Möglichkeiten alles unternehmen, ihre Notlage mit eigenen Kräften abzuwenden, zu beheben oder zu mindern.

Art. 6 BV Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung 

Jede Person nimmt Verantwortung für sich selbst wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

Minderungspflicht bei Beantragung von Sozialhilfeleistungen: Eine Notlage entbindet betroffene Personen nicht davon, auch in dieser schwierigen Lebenssituation zunächst Eigenkräfte zu mobilisieren, um den Bezug von Sozialhilfeleistungen abzuwenden, beispielsweise indem eine arbeitsfähige Person bei der Kündigung der Stelle sofort mit der Suche nach einer neuen Anstellung beginnt und ihren Anspruch auf vorrangige Leistungen und Mittel geltend macht.

Minderungspflicht während des laufenden Sozialhilfebezugs: Unterstützte Personen haben während der gesamten Dauer des Sozialhilfebezugs an der Behebung oder Minderung ihrer Notlage nach Kräften mitzuwirken. Sie haben beispielsweise an einer Integrationsmassnahme teilzunehmen oder bei Krankheit/Unfall ihren gesundheitlichen Zustand abklären zu lassen und nach Möglichkeit zu stabilisieren oder zu verbessern. Diese Pflicht setzt regelmässige Ortsanwesenheit voraus.

Betroffene Personen haben die Pflicht, ab Kenntnis ihrer Notlage diese nach Kräften zu mindern und müssen an Massnahmen zur Minderung ihrer Bedürftigkeit nach ihren Möglichkeiten teilnehmen.

Zur Minderungspflicht gehören u.a.

  • die aktive Arbeitssuche und -aufnahme,

  • die Teilnahme an beruflichen und sozialen Integrationsmassnahmen,

  • die Geltendmachung von Drittansprüchen,

  • die Senkung von überhöhten Fixkosten.

Die Aufforderung zur Erfüllung von Pflichten ist im Kapitel Informationspflicht, Briefe für KL im Verfahren, abgelegt.

In den SKOS-Richtlinien wird in verschiedenen Kapiteln Bezug auf die Minderungspflicht genommen, u.a. in Kapitel A.4.1 Abs. 8 und Erläuterungen d Skos (Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit) und F.1 Erläuterungen c Skos (Inhaltliche Anforderungen: Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit).