Minderungspflicht
Von antragstellenden und unterstützten Personen wird verlangt, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles Zumutbare unternehmen, um ihre Notlage aus eigener Kraft abzuwenden, zu beheben oder zu mindern.
► Art. 6 BV – Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung
Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst und leistet nach ihren Kräften einen Beitrag zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft.
Minderungspflicht bei Beantragung von Sozialhilfeleistungen: Eine Notlage entbindet nicht von der Pflicht, eigene Mittel und Möglichkeiten zu mobilisieren, um den Bezug von Sozialhilfe möglichst zu vermeiden. So hat eine arbeitsfähige Person beispielsweise bei Stellenverlust umgehend eine neue Anstellung zu suchen und vorrangige Ansprüche geltend zu machen.
Minderungspflicht während des Sozialhilfebezugs: Während des Bezugs von Sozialhilfe sind unterstützte Personen verpflichtet, aktiv zur Behebung oder Minderung ihrer Notlage beizutragen. Dazu gehört etwa die Teilnahme an Integrationsmassnahmen oder bei Krankheit bzw. Unfall die Abklärung und, soweit möglich, Stabilisierung oder Verbesserung des Gesundheitszustands. Diese Pflichten setzen eine regelmässige Verfügbarkeit am Aufenthaltsort voraus; vgl. Kapitel Ortsanwesenheitspflicht.
Betroffene Personen sind verpflichtet, ihre Notlage nach Kenntnis nach Kräften zu mindern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten an entsprechenden Massnahmen mitzuwirken.
Zur Minderungspflicht gehören nach Kapitel A.4.1 SKOS:
die aktive Suche nach Arbeit und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
die Teilnahme an beruflichen und sozialen Integrationsmassnahmen
die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten
die Senkung überhöhter Fixkosten
URLs
Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe
Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit
SKOS-RL, Kapitel F.1 Erläuterungen c
Inhaltliche Anforderungen: Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit