Mitwirkungspflicht
Von antragstellenden und unterstützten Personen sind zur Mitwirkung verpflichtet.
► Art. 6 BV Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung
Jede Person nimmt Verantwortung für sich selbst wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
Die Mitwirkungspflicht tritt nicht erst ab Bezug von Sozialhilfeleistungen ein, sondern bereits bei Antragstellung. Sie wird in verschiedene Verpflichtungen unterteilt:
Abklärung des Sachverhalts: Betroffene Personen haben die Pflicht, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Dies gilt sowohl beim Nachweis der Notlage bei Antragstellung als auch während des Sozialhilfebezugs.
Auskunfts- und Editionspflicht (lat. editio: Herausgabe, Mitteilung): Betroffene Personen müssen Auskunft zu persönlichen Daten geben und Einsicht in wichtige Unterlagen gewähren, beispielsweise in Dokumente, die ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ihre Wohn- und Lebensform beweisen. Sie müssen die Unterlagen nicht nur vorlegen, sondern auch zu den Akten geben. Wo keine Unterlagen vorhanden sind, müssen sie notwendige mündliche Angaben schriftlich bestätigen.
Meldepflicht: Unterstützte Personen haben die Sozialhilfeorgane bei einer Veränderung der Situation lückenlos, unaufgefordert und ohne Verzug zu informieren, beispielsweise bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, bei Veränderung der Anzahl Personen in ihrem Haushalt oder bei Wegzug.
Wahrheitspflicht: Betroffene Personen sind verpflichtet, den Sozialhilfeorganen wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Sie dürfen Informationen weder ausdrücklich verweigern noch stillschweigend unterlassen. Sie haben selbst aktiv zur umfassenden Wahrheitsfindung beizutragen. So beinhaltet beispielsweise die Pflicht zur Deklaration aller Einkommen und Vermögen auch die Offenlegung von Wertschriftendepots oder des Besitzes von Liegenschaften im Ausland, ohne dass besonders darauf hingewiesen wird.
Ortsanwesenheitspflicht: Unterstützte Personen müssen ortsanwesend sein, damit die Ziele der persönlichen Hilfe (Beratung und Integration) erreichbar sind.
Mitwirkungspflicht =
Auskunftspflicht
Editionspflicht
Meldepflicht
Wahrheitspflicht
Die Aufforderung zur Erfüllung von Pflichten ist im Kapitel Informationspflicht, Briefe für KL im Verfahren, abgelegt.
In den SKOS-Richtlinien wird in verschiedenen Kapiteln Bezug auf die Mitwirkungspflicht genommen, u.a. in Kapitel A.4.1 Abs. 4 (Mitwirkungspflicht), Abs. 5 - 7 und Erläuterungen c (Auskunfts- und Meldepflicht) und F.1 Erläuterungen c (Inhaltliche Anforderungen: Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit).