Mitwirkungspflicht

Die antragstellenden und unterstützten Personen sind verpflichtet, mitzuwirken.

Art. 6 BV Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung 

Jede Person nimmt Verantwortung für sich selbst wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

Die Mitwirkungspflicht beginnt nicht erst mit dem Bezug von Sozialhilfeleistungen, sondern bereits mit der Antragstellung. Sie umfasst verschiedene Verpflichtungen.

Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung: Betroffene Personen müssen bei der Abklärung des Sachverhalts mitwirken, sowohl beim Nachweis der Notlage im Antragsverfahren als auch während des laufenden Sozialhilfebezugs.

Auskunfts- und Editionspflicht (editio = Herausgabe, Mitteilung): Betroffene Personen müssen Auskunft über ihre persönlichen Verhältnisse geben und relevante Unterlagen offenlegen, insbesondere zu Einkommen, Vermögen sowie Wohn- und Lebenssituation. Die Unterlagen sind nicht nur vorzulegen, sondern zu den Akten zu geben. Fehlen schriftliche Nachweise, sind notwendige mündliche Angaben schriftlich zu bestätigen.

Meldepflicht: Veränderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Situation sind den Sozialhilfeorganen unaufgefordert, unverzüglich und vollständig mitzuteilen, etwa die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Änderungen im Haushalt oder ein Wegzug.

Wahrheitspflicht: Betroffene Personen müssen gegenüber den Sozialhilfeorganen wahrheitsgetreu Auskunft erteilen. Informationen dürfen weder verschwiegen noch zurückgehalten werden. Die Pflicht zur vollständigen Offenlegung umfasst insbesondere sämtliche Einkommen und Vermögenswerte, einschliesslich Wertschriftendepots oder Liegenschaften im In- und Ausland, auch ohne ausdrückliche Nachfrage.

Diese Pflichten setzen eine regelmässige Verfügbarkeit am Aufenthaltsort voraus; vgl. Kapitel Ortsanwesenheitspflicht.

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SKOS-Merkblatt

Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe

SKOS-RL, Kapitel A.4.1 Abs. 4

Minderungspflicht