Rückerstattungspflicht
Bezogene wirtschaftliche Hilfe ist grundsätzlich rückerstattungspflichtig. Massgebend ist das kantonale Recht. Für die meisten Rückerstattungen sind Verjährungsfristen festgelegt.
Rückerstattungspflichten können nicht nur für bezogene Unterstützungsleistungen entstehen, sondern auch aufgrund bestimmter Sachverhalte während des laufenden Sozialhilfebezugs.
Zur Rückerstattung verpflichtet sind Personen, denen Leistungen bevorschusst wurden, sobald die erwartete Leistung nachträglich eingeht. Ebenfalls rückerstattungspflichtig sind Leistungen infolge Falschzahlungen sowie Leistungen, die aufgrund einer Zweckentfremdung doppelt ausgerichtet wurden. Erhalten Sozialhilfeorgane Kenntnis Betrug oder unrechtmässiger Bezug, werden Leistungen zurückgefordert.
Werden ausnahmsweise Schulden übernommen, können sie ebenfalls in die rückerstattungspflichtigen Leistungen fallen.
Es bestehen somit verschiedene Gründe für Rückerstattungsforderungen. Für die Wahl des richtigen Vorgehens ist zunächst zu unterscheiden, ob die Rückerstattung rechtmässig oder unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe betrifft.
Schulden und Rückzahlungen sind mittels Schuldanerkennung und Rückzahlungsverpflichtung zu regeln.
Beispiele dazu werden in den folgenden Kapiteln erläutert.
Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen bei
vorschussweise erbrachten Leistungen,
Vermögensanfall,
- vertraglicher Vereinbarung.
Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen bei
Falschzahlungen,
Zweckentfremdung,
Betrug oder unrechtmässigem Leistungsbezug.
URLs
Rückerstattungspflicht auch für Integrationsmassnahmen?
Rückerstattung verlangen und gleichzeitig kürzen: Geht das?
SKOS-RL, Kapitel A.4.2 Erläuterungen f
Fristen des Sozialhilferechts
Rückerstattung