Rückerstattungspflicht

Bezogene wirtschaftliche Hilfe ist grundsätzlich rückerstattungspflichtig. Ausschlaggebend ist das kantonale Recht, das die Fristen festlegt und bestimmt, auf welche Forderungen Zinsen erhoben werden; vgl. Kapitel Verjährung von der Rückerstattungspflicht

Nicht nur die bezogene Unterstützungsleistung, sondern auch bestimmte Sachverhalte während des laufenden Sozialhilfebezugs, können Rückerstattungspflichten auslösen. 

Zur Rückerstattung verpflichtet sind Personen mit vorschussweise erbrachten Leistungen, wenn die zu erwartende Leistung nachträglich eingeht. Auch Leistungen aufgrund von Falschzahlungen durch ein Sozialhilfeorgan oder durch Dritte und solche, die aufgrund einer Zweckentfremdung doppelt bezahlt werden müssen sind rückerstattungspflichtig. Gelangen Sozialhilfeorgane zu Informationen über Einnahmen, die unterstützte Personen verschwiegen haben, werden unterstützte Personen ebenfalls zur Rückerstattung aufgefordert; vgl. Kapitel Art. 146 StGB Betrug und Art. 148a StGB Unrechtmässiger Bezug.

Es kommt manchmal vor, dass bei Aufnahme in Sozialhilfeunterstützung Mietschulden bestehen. Ist der Wohnraum erhaltenswert (= die Wohnung ist noch nicht gekündigt) und zumutbar (= die Miete ist angemessen), können offene Mietzinse bezahlt werden. Weil Schulden grundsätzlich nicht bezahlt werden, werden die Kosten vorschussweise erbracht; sind sie rückerstattungspflichtig. 

Es gibt demzufolge verschiedene Gründe für Rückerstattungsforderungen.

Um die richtige Vorgehensweise für eine Rückerstattung zu wählen, ist zunächst zu unterscheiden, ob eine Rückerstattung auf eine zu Recht oder zu Unrecht bezogene wirtschaftliche Hilfe eingeleitet wird. 

Schulden und Rückzahlungen sind mit Schuldanerkennung und Rückzahlungsverpflichtung zu regeln. 

Beispiele sind in den folgenden Kapiteln näher erklärt.

Rückerstattung von zu Recht bezogenen Leistungen bei

  • vorschussweise erbrachten Leistungen,

  • Vermögensanfall,

  • Vereinbarung.

Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen bei

  • Falschzahlung,

  • Zweckentfremdung,

  • Betrug und unrechtmässigem Bezug.

In den SKOS-Richtlinien ist die Rückerstattung in Kapitel E erklärt. Die Begriffe Verjährung und Verwirkung sind in Kapitel A.4.2 Erläuterungen f Skos (Fristen des Sozialhilferechts) erklärt.