Rückerstattungspflicht

Bezogene wirtschaftliche Hilfe ist grundsätzlich rückerstattungspflichtig. Massgebend ist das kantonale Recht. Für die meisten Rückerstattungen sind Verjährungsfristen festgelegt. 

Rückerstattungspflichten können nicht nur für bezogene Unterstützungsleistungen entstehen, sondern auch aufgrund bestimmter Sachverhalte während des laufenden Sozialhilfebezugs.

Zur Rückerstattung verpflichtet sind Personen, denen Leistungen bevorschusst wurden, sobald die erwartete Leistung nachträglich eingeht. Ebenfalls rückerstattungspflichtig sind Leistungen infolge Falschzahlungen sowie Leistungen, die aufgrund einer Zweckentfremdung doppelt ausgerichtet wurden. Erhalten Sozialhilfeorgane Kenntnis Betrug oder unrechtmässiger Bezug, werden Leistungen zurückgefordert.

Werden ausnahmsweise Schulden übernommen, können sie ebenfalls in die rückerstattungspflichtigen Leistungen fallen. 

Es bestehen somit verschiedene Gründe für Rückerstattungsforderungen. Für die Wahl des richtigen Vorgehens ist zunächst zu unterscheiden, ob die Rückerstattung rechtmässig oder unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe betrifft.

Schulden und Rückzahlungen sind mittels Schuldanerkennung und Rückzahlungsverpflichtung zu regeln.

Beispiele dazu werden in den folgenden Kapiteln erläutert.

Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen bei

  • vorschussweise erbrachten Leistungen,

  • Vermögensanfall,

  • vertraglicher Vereinbarung.

Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen bei

  • Falschzahlungen,

  • Zweckentfremdung,

  • Betrug oder unrechtmässigem Leistungsbezug.

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SKOS-Praxisbeispiel

Rückerstattungspflicht auch für Integrationsmassnahmen?

SKOS-Praxisbeispiel

Rückerstattung verlangen und gleichzeitig kürzen: Geht das?

SKOS-RL, Kapitel A.4.2 Erläuterungen f 

Fristen des Sozialhilferechts

SKOS-RL, Kapitel E

Rückerstattung