Nicht rückerstattungspflichtige Leistungen
In Art. 3 ZUG (Unterstützungen) sind Leistungen geregelt, die nicht als Sozialhilfeleistungen gelten und deshalb keiner kantonalen Rückerstattungspflicht unterliegen. Dazu zählen insbesondere (Sozial-)Versicherungsleistungen, Staats- und Gemeindebeiträge, Subventionen sowie AHV-Mindestbeiträge; vgl. Kapitel Keine Unterstützungen nach Art. 3 ZUG.
Nach SKOS-RL sind Leistungen nicht rückerstattungspflichtig, wenn sie
zur Förderung der beruflichen oder sozialen Integration erbracht wurden (z. B. EFB/IZU oder Integrationsmassnahmen),
zusätzlich zur individuellen Prämienverbilligung (IPV) zur Deckung der KVG-Prämien dienten,
für behinderungsbedingte Massnahmen bzw. situationsbedingte behinderungsbedingte Kosten eingesetzt wurden,
und sofern die Sozialhilfeleistungen nicht vorschussweise ausbezahlt wurden.
Nehmen unterstützte Personen an einer Integrationsmassnahme teil, für die Sozialversicherungsabgaben geschuldet sind, werden die erforderlichen Versicherungsprämien übernommen. Da diese Kosten dem Unfallversicherungsschutz bei nicht entlöhnter Arbeit dienen, gelten sie nicht als rückerstattungspflichtige Leistungen; vgl. auch Kapitel Sozialleistungen.
Ebenfalls nicht rückerstattungspflichtig ist wirtschaftliche Hilfe, wenn ehemals unterstützte Personen erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zu Vermögen gelangen. Die Fristen sind kantonal unterschiedlich.
URLs
→ Rückerstattung auf Integrationsmassnahmen
SKOS-RL, Kapitel E.2.1 Abs. 3 (Günstige Verhältnisse)
SKOS-RL, Kapitel E.2.4 Abs. 2 und 3
→ Rückerstattungspflichtige Leistungen
SKOS-RL, Kapitel E.2.4 Erläuterungen a
→ Weitere Beispiele für nicht rückerstattungspflichtige Leistungen
→ Rückerstattungspflichtige Personen