Schuldanerkennung und Rückerstattungsverpflichtung
Aus unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen ergeben sich Schulden, die an das zuständige Sozialhilfeorgan zurückzubezahlen sind.
Ist es einer Person zuzumuten, die Schuld sofort zurückzubezahlen, ist sie dazu verpflichtet.
Stellt die sofortige Rückzahlung der gesamten Schulden eine besondere Härte dar, kann eine Rückzahlung auf Raten mittels Rückzahlungsverpflichtung vereinbart werden. Verweigert die betroffene Person, eine solche zu unterschreiben, ist ihr die Pflicht zur Rückerstattung mit Entscheid zu eröffnen.
Wird die Schuld erst zu einem späteren Zeitpunkt oder nach Ende einer Sozialhilfeunterstützung eingefordert, unterschreibt die betroffene Person zunächst eine Schuldanerkennung, und eine Rückzahlungsverpflichtung dann, wenn die Höhe der Schuld und die Zahlungsbedingungen feststehen. Bei Ende des Sozialhilfeverfahrens kann die Rückerstattungsbedingungen und in die Abschlussverfügung aufgenommen werden.
Für Personen, die während dem laufenden Sozialhilfebezug eine Schuld abbezahlen und bei Ende der Sozialhilfeunterstützung noch Schulden haben, sind die Rückzahlungskonditionen neu festzulegen, weil monatliche Abzüge von den Sozialhilfeleistungen nicht mehr möglich sind. Es wird vereinbart, ob der Restbetrag sofort fällig ist oder weiter in Raten zurückbezahlt werden kann. Eine Rückzahlung auf Raten ist nur möglich, wenn genug Geld für den Grundbedarf (GBL) zur Verfügung steht; vgl. Kapitel F.2 Erläuterungen d Skos (Sanktion und Verrechnung).
Wurde aufgrund eines unrechtmässigen Bezugs von Leistungen eine Strafanzeige erstattet und ist die Höhe des geschuldeten Betrags oder die Form der Wiedergutmachung Bestandteil des laufenden Gerichtsverfahrens, entscheidet das Gericht über die Rückerstattung von Leistungen.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten, beispielsweise von welchen Ausgabepositionen und in welcher Höhe ein monatlicher Abzug möglich ist. Gelten übergeordnete Regelungen, kann die Sozialbehörde mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.