Schuldanerkennung und Rückerstattungsverpflichtung

Aus unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen entstehen Schulden gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeorgan. Diese sind zurückzuerstatten.

Ist einer Person die sofortige Rückzahlung zumutbar, ist sie dazu verpflichtet. Stellt die sofortige Rückzahlung eine besondere Härte dar, kann eine ratenweise Rückzahlung mittels Rückerstattungsverpflichtung vereinbart werden. 

Wird die Schuld erst zu einem späteren Zeitpunkt oder nach Beendigung der Sozialhilfeunterstützung eingefordert, unterzeichnet die betroffene Person zunächst eine Schuldanerkennung. Eine Rückzahlungsverpflichtung wird abgeschlossen, sobald der Zeitpunkt der Rückzahlung, die Höhe der Schuld und die Zahlungsbedingungen feststehen. 

Begleicht eine Person während des laufenden Sozialhilfebezugs bereits Schulden und bestehen bei dessen Ende weiterhin offene Forderungen, sind die Rückzahlungskonditionen neu festzulegen, da monatliche Abzüge von den Sozialhilfeleistungen nicht mehr möglich sind. Es ist zu vereinbaren, ob der Restbetrag sofort fällig wird oder weiterhin in Raten zurückbezahlt werden kann. 

Es ist festzulegen, welcher Betrag monatlich vom Lebensunterhalt für rückerstattungspflichtige Leistungen abgezogen werden darf, oder verweist auf übergeordnete Regelungen.

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SKOS-RL, Kapitel E.4 

Verrechnung von unrechtmässig bezogenen oder zweckentfremdeten Leistungen mit laufender Unterstützung

SKOS-RL, Kapitel E.5

Verzicht oder Stundung

SKOS-RL, Kapitel F.2 Erläuterungen d

Sanktion und Verrechnung