Rückerstattungsverpflichtung

Mit einer Rückzahlungsverpflichtung werden klare Verhältnisse über die Rückzahlung einer Schuld geschaffen. In einer Rückzahlungsverpflichtung werden die Gründe genannt, die zu einer Rückzahlung führen, und es werden die Bedingungen der Rückerstattung festgelegt.

Ist eine Rückzahlung in Raten bereits im laufenden Sozialhilfebezug möglich, wird monatlich ein angemessener Betrag vom Grundbedarfs (GBL) in Abzug gebracht. In einigen Kantonen ist es erlaubt, auch Abzüge von Zulagen/Zuschüssen (= EFB und IZU) und fördernden situationsbedingten Leistungen vorzunehmen. 

Bei wirtschaftlicher Verselbständigung ist die Rückzahlung über die Restschuld neu zu vereinbaren und/oder in der Abschlussverfügung verbindlich zu regeln.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

In dieser Handlungshilfe sind Rückzahlungsverpflichtungen hinterlegt, die im Sozialhilfebezug oft verwendet werden. Weitere sind in den dazugehörigen Kapiteln abgelegt und in der Rubrik Vorlagen A-Z.

Personen, die ihrer Rückerstattungspflicht nicht nachkommen und keine wirtschaftliche Hilfe mehr erhalten, bekommen eine Zahlungserinnerung mit der Androhung auf Betreibung.