Verjährung von der Rückerstattungspflicht
Die Sozialhilfegesetze regeln die Verjährungsfristen für Rückforderungen wirtschaftlicher Hilfe. Dabei gelten unterschiedliche Fristen für Bezüger/-innen und deren Erben.
Mit Eintritt der Verjährung bzw. Verwirkung entfällt die Rückerstattungspflicht, sofern sie nicht durch einen Verwaltungsakt, etwa eine Grundpfandverschreibung, gesichert wurde.
Für die deutschsprachigen Kantone der Schweiz gelten für Bezüger/-innen folgende Fristen: