Verjährung von der Rückerstattungspflicht
Die Sozialhilfegesetze legen für den Rückforderungsanspruch auf wirtschaftliche Hilfe Verjährungsfristen fest. Es gelten Fristen für die Bezüger/-innen und für ihre Erben.
Tritt die Verjährung respektive Verwirkung ein, entfällt eine Rückerstattungspflicht, wenn sie nicht durch einen Verwaltungsakt aufgehoben wurde, beispielsweise durch Grundpfandverschreibung.
Für die Kantone in der deutschsprachigen Schweiz gelten folgende Fristen für Bezüger/-innen: