Zu Recht bezogene Leistungen
Zur Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe sind Personen verpflichtet, die in sogenannte günstige Verhältnisse gelangen, etwa durch eine Schenkung, Erbschaft, Lotto- oder Casinogewinne oder Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen.
Massgebend ist das kantonale Recht. Sobald unterstützte Personen in günstige Verhältnisse kommen, ist zu prüfen, ob rechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind.
Zudem werden vorschüssig erbrachte Sozialhilfeleistungen zurückgefordert, wenn unterstützte Personen nachträglich Leistungen für denselben Zeitraum erhalten, in dem sie Sozialhilfe bezogen haben. Dabei kann es sich etwa um Sozialversicherungsleistungen, Unterhaltsbeiträge oder andere Unterstützungsleistungen handeln. Ebenfalls darunter fällt Vermögen, das erst während oder nach dem Sozialhilfebezug liquidiert werden kann.
Ausnahmen gibt es für Alleinerziehende.
Rückerstattungspflichten entstehen
bei Vermögensanfall, z. B. durch Erbschaften, Lotterie- oder Casinogewinne, Kryptowährungen oder liquidierte Vermögenswerte, sowie
bei später eingehenden Leistungen, z. B. (Sozial-)Versicherungsleistungen, Unterhaltsansprüchen, später liquidierte Vermögenswerte.
URLs
→ Rückerstattung auf Integrationsmassnahmen
SKOS-RL, Kapitel E.2.1 Abs. 3 (Günstige Verhältnisse)
SKOS-RL, Kapitel E.2.4 Abs. 2 und 3
→ Rückerstattungspflichtige Leistungen
→ Rückerstattungspflichtige Personen