Zu Recht bezogene Leistungen
Zur Rückerstattung von zu Recht bezogener wirtschaftlichen Hilfe sind zunächst diejenigen verpflichtet, die in sogenannte günstige Verhältnisse kommen, beispielsweise durch einen Vermögensanfall in Form von Schenkung, Erbschaft, Lotto- und Casinogewinn oder durch den Handel mit Kryptowährungen. Ausschlaggebend ist das kantonale Recht. Sobald unterstützte Personen in sogenannte günstige Verhältnisse gelangen, ist eine Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen nach Kapitel E.2.1 Skos (Günstige Verhältnisse) zu prüfen.
Des Weiteren werden vorschüssig erbrachte Sozialhilfeleistungen zurückgefordert, wenn für unterstützte Personen nachträglich für die Zeitspanne, in der sie Unterstützungsleistungen bezogen haben, Gutschriften erhalten. Dies können beispielsweise Sozialversicherungsleistungen oder Leistungen von unterhalts- und unterstützungspflichtigen Personen sein. Auch eigenes Vermögen, das erst im Laufe des Sozialhilfebezugs oder danach liquide gemacht werden kann, fällt in diesen Bereich.
Rückerstattungspflichten treten u.a. ein
bei Vermögensanfall, z.B. bei Erbschaft, Lotterie- und Casinogewinne, durch Kryptowährung oder liquidierte Vermögenswerte und
bei anderen später eingehenden Leistungen, z.B. (Sozial-)Versicherungsleistungen und Unterhaltsansprüchen
Einige Kantone erheben Zinsen auf Rückerstattung von zu Recht bezogenen Leistungen.
Wie eine Rückerstattungsforderung berechnet wird, ist im Kapitel Verrechnungen näher erklärt.
Beispiele von liquidierbaren Vermögen sind auch im Kapitel Vermögen erklärt.