Rückerstattung aufgrund liquidierter Vermögenswerte
Hat eine unterstützte Person bei Aufnahme in Sozialhilfeunterstützung liquidierbares Vermögen, ist ihr die Veräusserung der Werte mit Verfügung anzuordnen, beispielsweise die Auflage zur Veräusserung eines Motorfahrzeugs oder einer Immobilie innert einer angesetzten Frist; vgl. Kapitel Auflagen bei Veräusserung von Vermögenswerten. Bis zur Veräusserung ist die wirtschaftliche Hilfe vorschussweise zu gewähren.
Mit dem Erlös muss sie die erhaltenen Sozialhilfeleistungen zurückbezahlen. Die Rückzahlung wird verfügt. Es wird ihr kein Freibetrag gewährt; vgl. Kapitel Freibeträge bei liquidierten Vermögen.
Sind die vorschussweise erbrachten Leistungen zurückbezahlt, ist zu prüfen, ob die betreffende Person ihren Lebensunterhalt weiter selbständig finanzieren kann oder ob sie weiter unterstützt werden muss.