Rückerstattung aufgrund liquidierter Vermögenswerte

Verfügt eine unterstützte Person bei Eintritt in die Sozialhilfe über liquidierbares Vermögen, ist die Veräusserung dieser Vermögenswerte mittels Verfügung anzuordnen, z. B. der Verkauf eines Motorfahrzeugs oder einer Immobilie innerhalb einer festgelegten Frist; vgl. Kapitel Auflagen bei Veräusserung von Vermögenswerten. Bis zur Veräusserung wird die wirtschaftliche Hilfe vorschussweise gewährt.

Der erzielte Erlös ist zur Rückzahlung der erhaltenen Sozialhilfeleistungen zu verwenden. Die Rückzahlung wird verfügt; ein Freibetrag wird nicht gewährt.