Zu Unrecht bezogene Leistungen
Zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen sind solche, die zweckwidrig verwendet oder fehlerhaft ausgerichtet wurden; sie sind grundsätzlich rückerstattungspflichtig; vgl. Kapitel Schulden aufgrund einer Doppel- oder Falschzahlung.
Ein unrechtmässiger Bezug liegt auch vor, wenn Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben ausgerichtet wurden oder erforderliche Informationen nicht rechtzeitig vorlagen.
Für die Rückforderung können Schuldanerkennung und Rückzahlungsverpflichtungen eingesetzt werden. Steht der unrechtmässige unter Strafe nach StGB, ist eine Strafanzeige vorzubereiten.
Ob für zu Unrecht bezogene Leistungen Zinsen erhoben werden, ist in den kantonalen Rechtsgrundlagen geregelt.