Zu Unrecht bezogene Leistungen
Unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen sind u.a. jene, die zweckwidrig verwendet oder falsch ausbezahlt wurden; sie sind rückerstattungspflichtig; vgl. Kapitel Schulden aufgrund einer Doppel- oder Falschzahlung. Nach Kapitel E.1 Skos (Unrechtmässig bezogene und zweckentfremdete Leistungen) liegt ein unrechtmässiger Bezug von Leistungen vor, wenn sie aufgrund unwahren und/oder unvollständigen Angaben ausbezahlt wurden oder weil die notwendigen Informationen nicht rechtzeitig vorlagen. Zu Unrecht sind auch Leistungen bezogen, wenn sie nicht für den Zweck eingesetzt werden, wofür sie bestimmt sind.
Wenn ein Sozialhilfebezug bereits während des Sozialhilfebezugs zurückgefordert werden kann, aber nicht mehr (vollständig) verfügbar ist, kann die Rückzahlung in einer Schuldanerkennung und Rückerstattungsverpflichtung vereinbart werden. Ist eine Rückforderung erst später oder erst ab Ende einer Sozialhilfeunterstützung möglich, wird die Schuld vorerst mit Schuldanerkennung gesichert und die Rückerstattungsbedingungen nach den dann möglichen finanziellen Verhältnissen vereinbart.
Auf Rückerstattungen während des Sozialhilfebezugs aufgrund von Falschzahlungen oder Zweckentfremdung von Leistungen wird kein Zins erhoben.
Die meisten Kantone erheben Zinsen auf Rückerstattung, wenn die Leistungen unrechtmässig bezogen wurden.
Wie bei Schulden aufgrund unrechtmässigem Bezug von Leistungen umzugehen ist, ist in einem separaten Kapitel erklärt; vgl. auch Kapitel Unbezahlte Wohnkosten bei Aufnahme und im Sozialhilfebezug.
Liegt ein Betrug nach Art. 146 StGB oder unrechtmässiger Bezug nach Art. 148a StGB vor, wird eine Strafanzeige vorbereitet.