Rückerstattung einer Falschzahlung von Sozialhilfeorganen

Überweist ein Sozialhilfeorgan einer unterstützten Person beispielsweise irrtümlich zweimal im Monat einen Mietzinsbeitrag, wird diese Falschzahlung zurückgefordert.

Die unterstützte Person ist verpflichtet, zu viel ausbezahlte Beträge von sich aus zu melden, sofern sie diese erkennen kann. Anders verhält es sich, wenn die Falschzahlung nicht erkennbar ist und der Betrag gutgläubig verbraucht wurde. Dies ist häufig bei kleineren oder variablen Leistungen der Fall, etwa bei Selbstkostenbeiträgen der Krankenversicherung, die monatlich unterschiedlich hoch ausfallen können und über die unterstützte Personen nicht alle Abrechnungen erhalten.

Wird eine Falschzahlung erst später durch das Sozialhilfeorgan festgestellt, ist zu prüfen, ob eine Rückforderung möglich ist. Grundlage hierfür ist der Vertrauensschutz nach Art. 9 BV (Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben). 

Ist der Betrag bereits verbraucht und kann von gutem Glauben der unterstützten Person ausgegangen werden, sind die Voraussetzungen für eine Rückforderung zu prüfen. 

Wird eine Rückforderung dennoch als gerechtfertigt beurteilt, die unterstützte Person verfügt jedoch nicht mehr über die Mittel, kann eine Rückzahlung mittels Schuldanerkennung und Rückerstattungsverpflichtung vereinbart werden.

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SKOS-RL, Kapitel E.3

Falschauszahlungen