Rückerstattung einer Falschzahlung von Sozialhilfeorganen

Im Sozialhilfebezug kommen Falschzahlungen durch Sozialhilfeorgane vor. Wenn ein Sozialhilfeorgan beispielsweise einer unterstützten Person irrtümlich zweimal im Monat einen Mietzinsbeitrag auf ihr Konto überweist, fordert es die Falschzahlung zurück. 

Eine unterstützte Person muss im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht den zuviel ausbezahlten Betrag von sich aus melden. Denn sie kann am Beispiel eines doppelt bezahlten Mietzinses erkennen, dass sie zuviel Geld bekommen hat. Anders verhält es sich, wenn sie die Falschzahlung nicht feststellen kann und den irrtümlich ausbezahlten Betrag bereits gutgläubig ausgegeben hat. Das ist oft bei kleineren Beiträgen der Fall. Beispielswiese bei der Überweisung von Selbstkostenbeiträgen der Krankenversicherung, die regelmässig in unterschiedlichen Beträgen anfallen können. Bekommt eine unterstützte Person solche Leistungen ausbezahlt, erhält sie jeden Monat einen anderen Betrag auf ihr Konto überwiesen. 

Wird eine Falschzahlung durch das zuständige Sozialhilfeorgan nicht sofort erkannt, muss es prüfen, ob der ausbezahlte Betrag zurückgefordert werden kann. Wird die Falschzahlung beispielsweise erst zu einem Zeitpunkt festgestellt, wo die unterstützte Person das Geld nicht mehr verfügbar hat und kann angenommen werden, dass sie rechtschaffen gehandelt hat, ist nach Kapitel E.3 Erläuterungen b Skos (Prüfung der Rückforderung von Falschzahlungen) die Voraussetzung für eine Rückforderung grundsätzlich nicht erfüllt. Denn eine Person hat nach Art. 9 BV (Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben) einen Vertrauensschutz, dass das Handeln einer Behörde richtig ist. 

Wird eine unterstützte Person zu einem Zeitpunkt zur Rückzahlung verpflichtet, in dem sie den besagten Betrag nicht mehr verfügbar hat, aber eine Rückforderung gerechtfertigt ist, kann die Rückzahlung mit Schuldanerkennung und Rückzahlungsverpflichtung vereinbart werden. 

Weigert sich eine Person, gerechtfertigte Rückforderungsansprüche anzuerkennen, ist in der Regel mit Entscheid (Verfügung/Beschluss) die Schuld festzustellen und die Rückerstattung einzufordern.