Rückerstattung von zweckentfremdeter Leistung
Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn eine ausbezahlte Leistung für andere Zwecke als vorgesehen eingesetzt wird. Im Fall von einer Auszahlung von Wohnkosten, wenn die person den Mietzins für andere Zwecke ausgibt, ist das Sozialhilfeorgan verpflichtet, die Kosten erneut zu übernehmen, wenn es sicherstellen will, dass die betroffene Person ihre Wohnung nicht verliert. Diese doppelte Auszahlung ist rückerstattungspflichtig.
Eine Zweckentfremdung liegt auch vor, wenn eine Person Teile des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) an nicht unterstützte Dritte, etwa Familienangehörige im Ausland, weitergibt. Der GBL ist ausschliesslich für den Lebensunterhalt der berechtigten Person bestimmt. Auch wenn keine doppelte Auszahlung erfolgt, wird der Betrag nicht zweckentsprechend verwendet. Vor einer Kürzung oder Anrechnung sind die Verfahrensrechte zu wahren und die geltenden Rechtsgrundlagen einzuhalten.