Rückerstattung von zweckentfremdeter Leistung

Wirtschaftliche Hilfe ist nach Kapitel E.1 Skos (Unrechtmässig bezogene und zweckentfremdete Leistungen) zweckwidrig verwendet, wenn sie nicht für den Zweck verwendet wird, wofür sie bestimmt ist. Wenn beispielsweise eine unterstützte Person einen Mietzinsbeitrag ausbezahlt bekommt, diesen aber für andere Zwecke ausgibt, liegt eine Zweckentfremdung der ausbezahlten Wohnkosten vor. In einem solchen Fall ist das zuständige Sozialhilfeorgan verpflichtet, die Wohnkosten erneut zu bezahlen, weil es die Pflicht hat, der betroffenen Person «ein Dach über dem Kopf» zu sichern. Diese doppelte Zahlung ist von der unterstützten Person zurückzubezahlen. 

Eine Zweckentfremdung von Leistungen liegt auch vor, wenn eine Person einen Teil ihres Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) an nicht unterstützte Personen übergibt, beispielsweise an ihre Familie im Ausland. Denn der GBL ist nur für Personen bestimmt, für die er berechnet wurde. Der Betrag wird zwar nicht doppelt ausbezahlt, nachweislich aber von der unterstützten Person nicht für ihren Lebensunterhalt eingesetzt. Bevor der Betrag in Abzug gebracht werden kann, sind die Verfahrensrechte zu gewähren und die geltenden Rechtsgrundlagen zu beachten.