Gleichbehandlung

Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) verlangt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sind und Mann und Frau gleichberechtigt sind.

Das Recht auf rechtsgleiche Behandlung steht in engem Zusammenhang mit der Menschenwürde und dem Diskriminierungsverbot. Personen in vergleichbaren Lebenssituationen sind vergleichbar gleich zu behandeln.

  • Jeder Mensch ist vor dem Gesetz gleich und in vergleichbaren Situationen gleich zu behandeln.

  • Niemand darf diskriminiert werden.

  • Der Gleichbehandlungsgrundsatz und der Individualgrundsatz dürfen sich nicht widersprechen.

Ergänzungen

Ergänzungen

Leistungen der Sozialhilfe dürfen nicht zu einer Besserstellung unterstützter Personen gegenüber nicht unterstützten Personen führen. Familienergänzende Betreuung wird daher in der Regel nur im Rahmen von Erwerbsunkosten übernommen, nicht jedoch, wenn die betreuungspflichtige Person die Betreuung selbst wahrnehmen kann. Auch Personen mit bescheidenen finanziellen Mitteln ohne Erwerbseinkommen könnten sich andernfalls keine kostenpflichtige Betreuung leisten.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist in den SKOS-Richtlinien unter den Prinzipien der Individualisierung in Kapitel A.3 Abs. 3 SKOS sowie der Bedarfsdeckung in den Erläuterungen c dargestellt. 

Da es nicht in jedem Fall sinnvoll ist, beide Prinzipien getrennt zu erklären, wird die Gleichbehandlung in diesen Handlungshilfen als Prinzip gewürdigt.