Individualisierung
Individualisierung nach Kapitel A.3 Abs. 3 Skos bedeutet, dass die Leistungen einer unterstützten Person ihrer individuellen Situation anzupassen sind. Die Sozialhilfeleistungen sollen sowohl den Zielen der Sozialhilfe als auch dem Bedarf und den Möglichkeiten einer betroffenen Person entsprechen. Die Grundlage dazu bildet die systematische Abklärung der materiellen, persönlichen und sozialen Verhältnisse.
Das bedeutet u.a.:
Wirtschaftliche und persönliche Hilfe ist dem Bedarf und den Möglichkeiten einer unterstützten Person angepasst.
Daraus leitet sich u.a. ab:
Die Hilfen sind individuell anzupassen und müssen den Zielen der Sozialhilfe entsprechen.
Unterstützte Personen sollen materiell nicht bessergestellt werden als Personen, die mit wenig Geld auskommen müssen, weil sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Bei der Ausrichtung von individuellen Leistungen ist darauf zu achten, dass sich die Grundsätze der Individualisierung und Gleichbehandlung nicht widersprechen; der Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) muss gewahrt bleiben.
Sozialhilfeorgane sind verpflichtet, den gesetzlichen Handlungsspielraum der Leistungsbereiche auszuschöpfen. Dies ist besonders in den Bereichen der individuellen Leistungen zu beachten. Dient eine Massnahme den vereinbarten Zielen, ist die Leistung zu ermöglichen und pflichtbewusst einzusetzen.