Leistung und Gegenleistung
Das Gegenleistungsprinzip nach Kapitel A.3 Abs. 3 Skos (Leistung und Gegenleistung) bindet den Bezug der wirtschaftliche Hilfe an die Mitwirkung unterstützter Personen. Wenn Sozialhilfeleistungen gewährt werden, dürfen die Sozialhilfeorgane von den unterstützten Personen eine Gegenleistung erwarten. Beispielsweise erwarten sie für die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe die Teilnahme an einer zumutbaren Integrationsmassnahme. Dafür stellen sie geeignete Angebote bereit; vgl. Kapitel A.2 Erläuterungen c Skos (Angebote zur beruflichen und sozialen Integration).
Das Prinzip von Leistung und Gegenleistung zeigt sich auch daran, dass Leistungen von unterstützten Personen honoriert werden. Dies beispielsweise in Form von Zulagen (= Zuschüsse); in den meisten Kantonen als Einkommensfreibetrag (EFB) und Integrationszulage (IZU) bezeichnet.
Das bedeutet u.a.:
für den Bezug von Sozialhilfeleistungen werden Gegenleistungen erwartet,
Gegenleistungen werden honoriert.
Daraus leitet sich u.a. ab:
Grundsätzlich ist es nicht möglich, Sozialhilfeleistungen ohne Mitwirkung zu erhalten.