Menschenwürde

Die Menschenwürde nach Kapitel A.3 Abs. 1 Skos steht an erster Stelle aller Grundrechte und ist wegweisend für die Konkretisierung der weiteren Grundrechte. Sie ist in der Bundesverfassung verankert.

Art. 7 BV Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Jeder Mensch hat Anspruch auf Achtung und Wertschätzung, der ihm kraft seines Menschseins zusteht; ungeachtet beispielsweise seiner Leistungen oder seines sozialen Status. Jeder Mensch ist in seiner Einzig- und Andersartigkeit anzuerkennen. 

Das Gemeinwesen hat die Sicherung der baren Existenz vorzunehmen und Möglichkeiten anzubieten, durch die unterstützte Personen am wirtschaftlichen und sozialen Leben teilnehmen können. Ihnen kommt ein Mitspracherecht zu, sodass sie nicht zum Objekt staatlichen Handelns degradiert werden. Die kantonalen Sozialhilfegesetze sichern unterstützten Personen ihre materielle Existenz, damit sie das für das Überleben Notwendige erhalten.

Das bedeutet u.a.: 

  • jeder Mensch hat Anspruch auf Achtung und Wertschätzung,

  • jeder Mensch ist in seiner Einzig- und Andersartigkeit anzuerkennen,

  • jeder Mensch in Not hat Anspruch auf Hilfe,

  • jeder Mensch hat das Recht, am wirtschaftlichen und sozialen Leben teilzunehmen,

  • jeder Mensch hat ein Mitspracherecht.

Daraus leitet sich u.a. ab:

  • jeder Mensch wird respektvoll behandelt,

  • jeder Mensch hat Anspruch, in einem Verfahren aktiv mitzuwirken, jeder Mensch hat Anspruch auf rechtliches Gehör,

  • jeder Mensch in einer Notlage hat Anspruch auf Hilfe. Ein definiertes Mindestmass an materieller Hilfe darf nicht unterschritten werden,

  • der Handlungsspielraum für die Teilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Leben ist vom zuständigen Sozialhilfeorgan zu Gunsten von Betroffenen auszuschöpfen.

In den SKOS-Richtlinien wird in Kapitel A.2 Abs. 2 Skos (Ziele der Sozialhilfe) festgelegt, dass die Teilhabe u.a. am wirtschaftlichen und sozialen Leben für ein menschenwürdiges Dasein vorausgesetzt wird.