Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit

Die Sozialhilfeorgane prüfen sämtliche Leistungen und Massnahmen auf Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit.

Angemessen (= verhältnismässig) bedeutet, dass Leistungen und Massnahmen geeignet, erforderlich und zumutbar sind.

Wirtschaftlichkeit bedeutet, dass die Sozialhilfeorgane über die notwendigen personellen, organisatorischen und strukturellen Ressourcen sowie die finanziellen Mittel verfügen, um Leistungen rechtzeitig zu erbringen und den erforderlichen Handlungsspielraum auszuschöpfen .

Beispiel Deutschkurs

  • Er ist notwendig, wenn er erforderlich ist, um die angestrebten Ziele zu erreichen.

  • Er ist angemessen (verhältnismässig), wenn Kosten, Aufwand und Nutzen sowie die Erfolgsaussichten in einem sinnvollen Verhältnis stehen und der Kurs tatsächlich besucht und bestanden werden kann.

  • Er ist wirtschaftlich, wenn er im Vergleich zu gleichwertigen Angeboten nicht teurer ist.

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SKOS-RL, Kapitel A.4.2 Abs. 3

Verhältnismässigkeit

SKOS-RL, Kapitel A.3 Abs. 8

Professionalität und Qualität