Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit einer Hilfe
Die Sozialhilfeorgane haben sämtliche Leistungen und Massnahmen auf Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit hin zu prüfen.
Angemessen (= verhältnismässig) bedeutet, dass die Leistungen und Massnahmen geeignet, erforderlich und zumutbar sind; vgl. Kapitel A.4.2 Abs. 3 und Erläuterungen b Skos (Verhältnismässigkeit).
Wirtschaftlich bedeutet auch, dass die Sozialhilfeorgane über die zur Erbringung der Leistung nötigen personellen, organisatorischen und strukturellen Ressourcen sowie finanziellen Mittel verfügen, um die Hilfen rechtzeitig einzusetzen und den nötigen Handlungsspielraum auszuschöpfen; vgl. Kapitel A.3 Abs. 7 Skos (Professionalität und Qualität).
Am Beispiel von einem Deutschkurs:
er ist notwendig, wenn es tatsächlich einen Kurs braucht, um die Ziele zu erreichen,
er ist angemessen (= verhältnismässig), wenn Kosten, Aufwand und Nutzen und die Erfolgsaussichten (= Person kann den Kurs besuchen und auch bestehen) in einem sinnvollen Verhältnis stehen und der Kurs auch besucht werden kann (= das Ziel erreicht werden kann),
er ist wirtschaftlich (= bezahlbar), wenn der Kurs im Verhältnis zu gleichwertigen Angeboten nicht teurer ist.
Daraus leitet sich u.a. ab:
Massnahmen werden finanziert, wenn sie notwendig, angemessen und wirtschaftlich sind und den Zielen der Sozialhilfe zu entsprechen.