Subsidiarität

Sozialhilfe ist subsidiär (lat. subsidiarius: zur Reserve gehörig, als Rückhalt oder Aushilfe dienend). Sie wird nur gewährt, wenn keine anderen Hilfsquellen ausreichen, und kommt somit an letzter Stelle zum Einsatz. Das Subsidiaritätsprinzip ist in der Bundesverfassung (BV) verankert.

Art. 5a BV Subsidiarität

Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten.

Das Prinzip beruht darauf, dass betroffene Personen gemäss Art. 6 BV (Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung) ihre Eigenverantwortung wahrnehmen und nach Kräften zur Bewältigung staatlicher und gesellschaftlicher Aufgaben beitragen. Sie sind daher verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um ihre Notlage aus eigener Kraft abzuwenden oder zu beheben.

Antragstellende Personen müssen zunächst eigene Mittel ausschöpfen. Sie sind für den Lebensunterhalt einzusetzen, bevor wirtschaftliche Hilfe beansprucht wird. 

Eine freie Wahl zwischen vorrangigen Leistungen und wirtschaftlicher Hilfe besteht nicht.

Sozialhilfe ist

  • final,

  • kommt an letzter Stelle,

  • ist das unterste Netz der sozialen Sicherheit.

  • Alle anderen Leistungen gehen den Sozialhilfeleistungen vor. Es sind dies Eigenleistungen sowie Drittleistungen.

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SKOS-Praxisbeispiel 

Wie werden zweckgebundene Schenkungen Dritter behandelt?

SKOS-Praxisbeispiel

Wie sind freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen?

SKOS-RL, Kapitel A.2 Abs. 3 

Ziele der Sozialhilfe

SKOS-RL, Kapitel A.3 Abs. 2

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