Subsidiarität
Sozialhilfe ist subsidiär (= lat. subsidiarius: zur Reserve gehörig oder als Rückhalt, zur Aushilfe dienend). Das bedeutet, sie kommt immer an letzter Stelle. Das Prinzip der Subsidiarität ist in der Bundesverfassung (BV) verankert.
► Art. 5a BV Subsidiarität
Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten.
Das Prinzip geht davon aus, dass betroffene Personen, wie in der Bundesverfassung in Art. 6 BV (Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung) festgelegt, ihre Verantwortung für sich selbst wahrnehmen und nach Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft beitragen. Daher haben sie auch alles Mögliche zu unternehmen, um ihre Notlage mit eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben.
Antragstellende Personen sind verpflichtet, zunächst alle Eigen- und Drittleistungen auszuschöpfen. Zudem sind eigene Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts zu verwenden, bevor die wirtschaftliche Hilfe einsetzt. Betroffene können nicht zwischen vorrangigen Leistungen und Mitteln und dem Bezug von wirtschaftlicher Hilfe wählen.
Sozialhilfe ist
final,
kommt an letzter Stelle,
ist das unterste Netz der sozialen Sicherheit.
Daraus leitet sich u.a. ab:
Alle anderen Leistungen gehen den Sozialhilfeleistungen vor.
Es sind dies
Eigenleistungen sowie
Drittleistungen.
In den SKOS-Richtlinien wird u.a. Bezug auf die Subsidiarität in Kapitel A.2 Abs. 3 Skos (Ziele der Sozialhilfe) und A.3 Abs. 2 und Erläuterung a Skos (Subsidiarität) genommen. Ab dem Jahr 2026 ist in den RL ergänzt, dass es im finanziellen Interesse eines Sozialhilfeorgans sinnvoll sein kann, betroffene Personen bei der Geltendmachung beziehungsweise Durchsetzung von Sozialleistungen beraterisch und rechtlich zu unterstützen.
In einer Praxishilfe erklärt die SKOS, wie im Sozialhilfebezug mit zweckgebundener Schenkung von Dritten umzugehen ist, in einer anderen Praxishilfe, wie freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen sind.