Drittleistungen
Als Drittleistung werden Leistungen bezeichnet, die von anderen erbracht werden. Es sind dies Leistungen, auf die einen Rechtsanspruch besteht oder solche, die unterstützte Personen ohne rechtliche Verpflichtung erhalten.
Leistungen mit Rechtsanspruch, z.B. Taggelder, Renten, Unterhaltsansprüche, Stipendien.
Leistungen ohne rechtliche Verpflichtung, z.B. Zuwendungen von Verwandten oder Freunden, öffentlichen oder privaten sozialen Institutionen, Vereinen und Stiftungen.
Ergänzungen
Unterstützte Personen sind verpflichtet, freiwillige Zuwendungen (= Einnahmen) zu melden. Das zuständige Sozialhilfeorgan entscheidet, ob und in welchem Umfang diese an die Unterstützungsleistung angerechnet werden.
Erhält eine unterstützte Person z. B. eine finanzielle Zuwendung zur Deckung einer zu hohen Miete, wird diese nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung angerechnet. Auch andere unterstützte Personen müssen bei überhöhten Mietkosten eine günstigere Wohnung suchen.
Erhält eine unterstützte Person hingegen von beispielsweise einer Stiftung einen zweckgebundenen Beitrag und weist sie dessen bestimmungsgemässe Verwendung mittels Beleg nach, kann dieser unter Umständen ohne Anrechnung an die Unterstützungsleistung akzeptiert werden, sofern er den Zielen der Sozialhilfe entspricht und angemessen ist.
URLs
Wie werden zweckgebundene Schenkungen Dritter behandelt?
Wie sind freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen?
Ziele der Sozialhilfe
Subsidiarität