Drittleistungen
Als Drittleistung werden Leistungen bezeichnet, die von anderen erbracht werden. Es sind dies Leistungen, auf die einen Rechtsanspruch besteht oder solche, die unterstützte Personen ohne rechtliche Verpflichtung erhalten.
Leistungen mit Rechtsanspruch, z.B. Taggelder, Renten, Unterhaltsansprüche, Stipendien
Leistungen ohne rechtliche Verpflichtung, z.B. Zuwendungen von Verwandten oder Freunden, öffentlichen oder privaten sozialen Institutionen, Vereinen und Stiftungen
In einer Praxishilfe erklärt die SKOS, wie im Sozialhilfebezug mit zweckgebundener Schenkung Dritter umzugehen ist, in einer anderen Praxishilfe, wie freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen sind.
Ergänzungen
Unterstützte Personen sind verpflichtet, freiwillig erbrachte Zuwendungen zu melden. Das zuständige Sozialhilfeorgan entscheidet, ob oder wie weit Zuwendungen an die Unterstützungsleistung angerechnet werden.
Bekommt eine unterstützte Person beispielsweise eine finanzielle Zuwendung für die Bezahlung einer zu hohen Miete, werden die Kosten nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung an die Unterstützungsleistung angerechnet. Denn auch andere unterstützte Personen, die keine Zuwendung erhalten, müssen bei einer zu teuren Wohnung eine günstigere Wohnung suchen.
Bekommt eine unterstützte Person beispielsweise von einer Stiftung einen Beitrag für einen bestimmten Zweck vergütet und beweist sie mit Zahlungsbeleg, dass sie die Zuwendung zweckentsprechend verwendet hat, kann diese Vergabe ohne Anrechnung an die Unterstützungsleistung akzeptiert werden, sofern sie den Zielen der Sozialhilfe entspricht und der Kostenbeitrag angemessen ist.