Ursachenunabhängigkeit

Ursachenunabhängigkeit nach Kapitel A.3 Abs. 5 Skos bedeutet, dass die materielle Hilfe nicht von der Ursache einer Notlage abhängig gemacht werden darf. Unterstützungsleistung wird «verschuldensunabhängig» beurteilt. 

Zwar spielt die Ursachenklärung der Notlage für die Gewährung der Hilfe keine Rolle, sie ist aber wesentlich für den Verlauf der Sozialhilfeunterstützung. 

Das bedeutet u.a.:

Materielle Hilfe wird verschuldensunabhängig gewährt.

Daraus leitet sich u.a. ab:

Alle Menschen in Not haben ein Recht auf Hilfe.