Rechtsgrundlagen

Die Ausrichtung der Sozialhilfe in der Schweiz richtet sich nach dem Völkerrecht, der Bundesverfassung (BV), der Bundes- und Kantonsgesetzgebung sowie nach kommunalen Regelungen (massgeblich ist der Wohnort). 

Gemäss Art. 3 BV (Kantone) sind die Kantone souverän, soweit ihre Zuständigkeit nicht durch die Bundesverfassung eingeschränkt ist. Sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. Gemeinden verfügen im Rahmen übergeordneter Vorgaben über Autonomie in lokalen Angelegenheiten.

Im Bereich der Sozialhilfe garantieren Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) und Art. 115 BV (Unterstützung Bedürftiger) ein Mindestmass an Unterstützung und regeln die Zuständigkeiten, insbesondere zugunsten der Wohnkantone. 

Gestützt darauf hat der Bund u. a. das Zuständigkeitsgesetz (ZUG), das Auslandschweizergesetz (ASG), das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) sowie das Asylgesetz (AsylG) erlassen.

Die Grundrechte der Bundesverfassung begründen klagbare Ansprüche und sind bei Gesetzgebung und Vollzug der Sozialhilfe zu beachten. Zentrale Prinzipien wie Menschenwürde, Legalitätsprinzip, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Rechtsgleichheit sowie Treu und Glauben binden das Verwaltungshandeln.

Art. 41 BV formuliert Sozialziele, die jedoch keine einklagbaren Ansprüche begründen, sondern als Leitlinien für staatliches Handeln dienen.

Auch das zwingende Völkerrecht geht grundsätzlich vor und verpflichtet zur Hilfe in Notlagen.

Die konkrete Ausgestaltung des Sozialhilferechts erfolgt auf kantonaler Ebene durch Gesetze und ergänzende Regelwerke (z. B. Verordnungen, Richtlinien). Verwaltungsgesetze steuern zudem das behördliche Handeln. Die Rechtsprechung kantonaler Gerichte und des Bundesgerichts prägt die Praxis wesentlich.

Die Kantone haben den Vollzug der Sozialhilfe weitgehend an die Gemeinden delegiert, die innerhalb ihres Ermessensspielraums, etwa bei Wohnkostenobergrenzen, entscheiden.