Rechtsgrundlagen

Die Ausrichtung der Sozialhilfe in der Schweiz wird durch die Vorgaben im Völkerrecht, in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV), durch die bundesrechtliche und kantonale Gesetzgebung sowie durch Regelungen auf Gemeindeebene (= es gelten die Regelungen am Wohnort) bestimmt. Grundsätzlich ist es so, dass nach Art. 3 BV (Kantone) die Kantone souverän sind, sofern ihre Eigenständigkeit nicht nach der Bundesverfassung beschränkt wird. Sie üben alle Rechte aus, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Die Souveränität einer Gemeinde besteht darin, dass sie selbst entscheiden kann, was im Gemeindegebiet und in den Beziehungen zu anderen Gemeinden und Kantonen geschehen soll, sofern keine übergeordneten Regelungen gelten.

Im Bereich der Sozialhilfe ist vorrangiges Recht bezüglich des Mindestmasses an grundsätzlicher Unterstützung für jede Person in Not nach Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) und der Delegation der Aufgaben an die Wohnkantone nach Art. 115 BV (Unterstützung Bedürftiger), inklusive der Gesetzgebungskompetenz für Ausnahmen und Zuständigkeiten, dem Bund übertragen. Der Bund hat in Wahrnehmung dieser Kompetenz das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG), das Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (ASG), das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) sowie das Asylgesetz (AsylG) erlassen.

Darüber hinaus gewähren die Grundrechte, die in der Bundesverfassung statuiert sind, dem Einzelnen einen klagbaren Anspruch, der in der Gesetzgebung und der Ausübung der Sozialhilfe in den Kantonen und Gemeinden Nachachtung findet und finden muss. Die verfassungsmässigen Prinzipien, beispielsweise die Wahrung der Menschenwürde, des Legalitätsprinzips (= staatliches Handeln muss sich auf Rechtsgrundlagen stützen), des öffentlichen Interessens, der Verhältnismässigkeit, der Rechtsgleichheit und die Wahrung von Treu und Glauben, binden das gesamte Verwaltungshandeln und damit auch den Bereich der Sozialhilfe.

Des Weiteren formuliert die Bundesverfassung in Art. 41 BV die Sozialziele. Diese gewährleisten im Gegensatz zu den Grundrechten keinen klagbaren Anspruch für den Einzelnen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Orientierung und Ausrichtung des obrigkeitsrechtlichen Handelns von Bund und Kantonen.

Zu erwähnen ist auch das zwingende Völkerrecht, das der Bundesverfassung grundsätzlich vorgeht und ebenfalls bindende Verpflichtungen zur Hilfe in Notlagen statuiert. So beispielsweise in Art. 9 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte.

In den Verfassungen der Kantone und in der kantonalen Gesetzgebung ist das eigentliche Sozialhilferecht ausgestaltet, und zwar durch die kantonalen Sozialhilfegesetze, wobei die Differenzierung der Ausgestaltung in den einzelnen Kantonen unterschiedlich ist. Einige Kantone haben ihr Sozialhilfegesetz durch Verordnungen, Handbücher, Richtlinien, Grundsatzentscheide, Erlasse, Stichworte oder Merkblätter weiter ausdifferenziert. Zudem binden die Verwaltungsgesetze das Verwaltungshandeln.

Nicht zuletzt wird die Gestaltung der Sozialhilfe durch die Rechtsprechung der jeweiligen kantonalen Verwaltungsgerichte und des Bundesgerichts geprägt. 

Die Kantone haben die Erfüllung der Sozialhilfe an die Gemeinden delegiert, die im Rahmen der gemeindlichen Souveränität einen Handlungs- und Ermessensspielraum haben, beispielsweise bei der Festlegung der Obergrenzen von Wohnkosten.

Die verfassungsrechtlichen Grundlagen sind in Kapitel A.2 Erläuterungen a Skos erklärt.