AIG Ausländer- und Integrationsgesetz
Für ausländische Staatsangehörige gilt das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländergesetz, AIG) und die dazugehörige Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE).
► Art. 1 AIG Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt sowie den Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz. Zudem regelt es die Förderung von deren Integration.
Das bedeutet: u.a.:
Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge zur Anwendung kommen.
Daraus leitet sich u.a. ab:
Für Ausländerinnen und Ausländer gelten andere Regelungen als für Schweizerinnen und Schweizer.
Im Vollzug und in der Auslegung des AIG erfolgt in der Sozialberatung eine enge Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) des Bundes oder mit der zuständigen kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörde (MIGRA, im Kanton AG als MIKA abgekürzt). Sie sind von der Einreise bis zur Einbürgerung eines Ausländers oder einer Ausländerin zuständig.
Das SEM regelt, unter welchen Bedingungen jemand in die Schweiz einreisen, hier leben und arbeiten darf und entscheidet, welche Personen hier Schutz vor Verfolgung erhalten. Das MIGRA sorgt für Bewilligung, Integration und ausländerrechtliche Massnahmen sowie für deren Vollzug.