Ausländer und Sozialhilfebezug
Für den Sozialhilfebezug ist relevant, welches Aufenthaltsrecht eine antragstellende Person hat. Ihre Bewilligung legt offen, ob ihre Rechte und Pflichten sowie ihr Anspruch auf Leistungen nach kantonalem Sozialhilferecht oder nach anderen Gesetzen, beispielsweise nach Asylverordnung, zu vollziehen ist.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) regelt, unter welchen Bedingungen jemand in die Schweiz einreisen, hier leben und arbeiten darf und entscheidet, welche Personen hier Schutz vor Verfolgung erhalten. Es erklärt die verschiedenen Ausweiskategorien auf ihrer Webseite. Die Migrations- und Arbeitsmarktbehörden der Kantone sorgen für Bewilligung, Integration und ausländerrechtliche Massnahmen sowie für deren Vollzug.
Die SKOS informiert in einer Praxishilfen über die Unterstützung von Personen aus dem EU/EFTA-Raum, ausländischer Personen aus Drittstaaten und Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs.
Niedergelassene, Ausweis C, EU/Efta (Niederlassungsbewilligung)
Regelsozialhilfe nach kantonalem Sozialhilferecht
Aufenthalter, Ausweis B, EU/Efta (Aufenthaltsbewilligung)
Regelsozialhilfe nach kantonalem Sozialhilferecht
Kurzaufenthalter, Ausweis L, EU/Efta (Kurzaufenthaltsbewilligung)
Regelsozialhilfe nach kantonalem Sozialhilferecht
Anerkannte Flüchtlinge, Ausweis B
Regelsozialhilfe nach kantonalem Sozialhilferecht
Staatenlose, Ausweis B
Regelsozialhilfe nach kantonalem Sozialhilferecht
Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, Ausweis F
Sozialhilfe nach kantonalen Bestimmungen
Vorläufig aufgenommene Ausländer, Ausweis F
Sozialhilfe nach kantonalen Bestimmungen und nach AsylG
Asylsuchende, Ausweis N
Sozialhilfe nach AsylG
Schutzbedürftige, Ausweis S
Sozialhilfe nach AsylG
Ausländerinnen und Ausländer ohne Bleiberecht erhalten Nothilfe. Es sind dies Personen, die das Bleiberecht verloren haben, deren vorläufige Aufnahme aufgehoben wurde, Asylsuchende mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid und einer rechtskräftigen Wegweisung (inkl. Dublin-Out) und Asylsuchende mit einem rechtskräftigen Negativentscheid und einer rechtskräftigen Wegweisung.
Als Dublin-Out wird ein Wegweisungsverfahren bezeichnet, bei dem die betroffene Person in einen Drittstaat ausreisen muss, sich aber noch in der Schweiz aufhält, weil der Drittstaat diese Person noch nicht übernommen hat.