Art. 30 ASG Rückkehr in die Schweiz

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer haben ein Recht auf Rückkehr in die Schweiz.

Art. 30 ASG Rückkehr in die Schweiz

  1. Der oder dem Bedürftigen kann die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wenn dies in ihrem oder seinem Interesse oder in dem der Familie liegt. In diesem Fall richtet der Bund keine oder keine weiteren Sozialhilfeleistungen ins Ausland aus.

  2. Der Bund übernimmt im Falle einer Rückkehr die Reisekosten. Er kann sie auch übernehmen, wenn sich eine Bedürftige oder ein Bedürftiger von sich aus zur Rückkehr entschliesst.

  • Rückkehrkosten können vergütet werden, zuständig dafür ist der Bund.

  • Der Bund regelt die Art, Form und Umfang der Leistungen und sorgt für die Rückkehr in die Schweiz.

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ASG (Gesetz)

V-ASG (Verordnung)

EDA (Departement)

SKOS-Merkblatt 

Unterstützung von Auslandschweizer:innen

SKOS-Merkblatt 

Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe, Anhang III