Art. 3 AsylG Flüchtlingsbegriff

Nicht alle Menschen, die aus einem anderen Land in die Schweiz flüchten, werden als Flüchtlinge anerkannt.

Art. 3 AsylG Flüchtlingsbegriff

  1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteile ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

  2. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.

  3. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion* ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).

  4. Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.

* Desertion ist der militärische Begriff für «Fahnenflucht».