Art. 4 AsylG Gewährung vorübergehenden Schutzes

In Folge des russischen Überfalls auf die Ukraine am 24. Februar 2022 kam der Schutzstatus S erstmals in der Schweiz zur Anwendung. Flüchtlinge aus der Ukraine reisen seitdem in die Schweiz ein und beantragen vorübergehenden Schutz.

Art. 4 AsylG Gegenstand

Die Schweiz kann Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren.

Schutzbedürftige haben ein Anwesenheitsrecht, aber ohne Aufenthalts- oder Niederlassungsrecht. Es wird von ihnen erwartet, dass sie in ihr Heimatland zurückreisen, sobald es ihnen zuzumuten ist. 

Der Status S ist auf ein Jahr befristet und kann verlängert werden. Darüber entscheidet der Bund. Nach frühestens fünf Jahren kann der Bund Schutzbedürftigen eine Aufenthaltsbewilligung B gewähren, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes respektive bis zur möglichen Rückkehr in den Heimatstaat befristet ist.

Das bedeutet u.a.:

  • Personen, die wegen Krieg aus ihrem Heimatstaat oder aus dem Land, in dem sie zuletzt wohnten, flüchten müssen, erhalten vorübergehenden Schutz in der Schweiz.

  • Ein Schutzstatus bezweckt ein rascher und unbürokratischer Schutz in der Schweiz, ohne Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens.

Daraus leitet sich u.a. ab:

Personen haben solange ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz, wie sie ihn benötigen.