Art. 4 AsylG Gewährung vorübergehenden Schutzes

In Folge des russischen Angriffs auf die Ukraine am 24. Februar 2022 wurde der Schutzstatus S in der Schweiz erstmals angewendet. Seither reisen Geflüchtete aus der Ukraine in die Schweiz ein und beantragen vorübergehenden Schutz.

Art. 4 AsylG Gegenstand

Die Schweiz kann Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren.

Schutzbedürftige haben ein Anwesenheitsrecht. Sie sind verpflichtet, in ihr Heimatland zurückzukehren, sobald dies zumutbar ist.

Der Status S ist auf 1 Jahr befristet und kann vom Bund verlängert werden. Nach frühestens 5 Jahren kann der Bund Schutzbedürftigen eine Aufenthaltsbewilligung B erteilen. Diese gilt bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes bzw. bis zur Rückkehr ins Heimatland.

Ukrainische Flüchtlinge können ab 2027 den Ausweis B erlangen.

  • Personen, die wegen Krieg aus ihrem Heimatstaat oder dem Land ihres letzten Aufenthalts fliehen müssen, erhalten in der Schweiz vorübergehenden Schutz. Der Schutzstatus dient dem raschen und unbürokratischen Schutz in der Schweiz, ohne Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens.

  • Schutzbedürftige haben so lange ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, wie der Schutz notwendig ist.

  • Wenn der Schutzbedarf auch nach 5 Jahren weiterhin besteht, kann Schutzbedürftigen ein Aufenthaltsrecht gewährt werden.

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AsylG (Gesetz)

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