Art. 11 BV Schutz der Kinder und Jugendlichen
Kinder und Jugendliche haben einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf besonderen Schutz.
► Art. 11 BV Schutz der Kinder und Jugendlichen
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
Kinder und Jugendliche haben Rechte.
Sie haben Anspruch auf besonderen Schutz.
Ihre Entwicklung ist zu fördern und
ihre Integrität (Unversehrtheit) ist sicherzustellen.
Ergänzungen
Der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ist besondere Beachtung zu schenken. Sie dürfen durch eine Sozialhilfeabhängigkeit keine Nachteile erfahren.
Für Minderjährige und junge Erwachsene in Erstausbildung sind grundsätzlich die Eltern unterhaltspflichtig. Können die Eltern diese Pflicht nicht erfüllen, übernimmt der Staat die Kosten für Lebensunterhalt und Ausbildung. Die entsprechenden Leistungen müssen nicht zurückerstattet werden, da die Betroffenen unverschuldet in eine Notlage geraten und sich bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss der Erstausbildung nicht aus eigener Kraft daraus befreien können.
Auflagen für Minderjährige sind möglich.