Art. 11 BV Schutz der Kinder und Jugendlichen
Kinder und Jugendliche haben einen grundrechtlich garantierten Anspruch auf besonderen Schutz.
► Art. 11 BV Schutz der Kinder und Jugendlichen
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
Das bedeutet u.a.:
auch Kinder und Jugendliche haben Rechte,
sie haben Anspruch auf besonderen Schutz.
Daraus leitet sich u.a. ab:
ihre Entwicklung ist zu fördern,
ihre Integrität (= Unversehrtheit) ist sicherzustellen.
Der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ist besondere Beachtung zu schenken. Sie dürfen aufgrund einer Sozialhilfeabhängigkeit keine Nachteile erfahren.
Für Minderjährige und junge erwachsene Personen in Erstausbildung müssen die Eltern sorgen. Ist es den Eltern nicht möglich, übernimmt der Staat die Kosten für Lebensunterhalt und Ausbildung. Minderjährige und junge erwachsene Personen in Erstausbildung müssen die erhaltenen Leistungen nicht zurückbezahlen. Denn sie geraten unverschuldet in eine Notlage und können sich bis zur Volljährigkeit oder bis zum Abschluss einer Erstausbildung aus eigenen Kräften nicht aus ihrer Notlage befreien.
Auflagen für Minderjährige sind möglich.