Art. 115 BV Unterstützung Bedürftiger
Die Bundesverfassung regelt die Kompetenzen von Bund und Kantonen in Bezug auf die Sozialhilfe. Daher gibt es in der Schweiz insgesamt 26 Sozialhilfegesetze.
► Art. 115 BV Unterstützung Bedürftiger
Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.
Das bedeutet:
Personen mit einem festen Wohnsitz in der Schweiz haben Anspruch auf Leistungen nach kantonalem Sozialhilferecht,
für Personen ohne festen Wohnsitz regelt der Bund die Zuständigkeiten.
Daraus leitet sich u.a. ab:
für Personen mit festem Wohnsitz gelten die kantonalen Sozialhilfegesetze,
Personen ohne festen Wohnsitz in der Schweiz unterstehen anderen Gesetzgebungen.
Ergänzungen
Der Begriff «Bedürftige» hat seinen Ursprung in diesem Artikel. In der Sozialhilfepraxis teilen betroffene Personen manchmal mit, dass sie die Bezeichnung «Bedürftige» als demütigend empfinden. Es ist ihnen zu erklären, dass der Begriff keine persönliche Eigenschaft bezeichnet, sondern Betroffene als Anspruchsberechtigte erkennbar macht. In einigen Gemeinden werden Personen, die Antrag auf materielle Hilfe stellen, als «antragstellenden Personen» bezeichnet und solche, die materielle Hilfe erhalten, als «unterstützte Personen». Mit dieser Bezeichnung liegt der Fokus auf dem Bedarf an Leistungen. In den folgenden Ausführungen werden daher diese Begriffe verwendet.