Art. 115 BV Unterstützung Bedürftiger

Der Bund überträgt mit Bundesverfassung die Unterstützung Bedürftiger an die Kantone. Daher existieren in der Schweiz 26 kantonale Sozialhilfegesetze.

Art. 115 BV Unterstützung Bedürftiger

Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.

  • Personen mit Wohnsitz in der Schweiz haben Anspruch auf Leistungen nach dem jeweiligen kantonalen Sozialhilferecht. 

  • Für Personen ohne festen Wohnsitz regelt das Bundesrecht die Zuständigkeit und anwendbaren Bestimmungen im Zuständigkeitsgesetz (ZUG).

Ergänzungen

Ergänzungen

Der Begriff «Bedürftige» stammt aus diesem Artikel. In der Sozialhilfepraxis empfinden betroffene Personen diese Bezeichnung teilweise als demütigend. Es ist ihnen zu erläutern, dass der Begriff keine persönliche Eigenschaft beschreibt, sondern die Anspruchsberechtigung signalisiert. 

In einigen Gemeinden werden Personen, die materielle Hilfe beantragen, daher als «antragstellende Personen» und solche, die bereits Unterstützung erhalten, als «unterstützte Personen» bezeichnet. Diese Terminologie rückt den Leistungsbedarf in den Vordergrund. In den folgenden Ausführungen werden daher diese Begriffe verwendet.