Art. 13 BV Schutz der Privatsphäre

Das Recht auf Schutz der Privatsphäre sichert den privaten Bereich vor staatlicher Überwachung.

Art. 13 BV Schutz der Privatsphäre

  1. Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.

  2. Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

Das bedeutet u.a.:

  • jeder Mensch hat ein Recht auf Schutz seines privaten Bereichs,

  • jeder ist sicher vor staatlicher Überwachung.

Daraus leitet sich u.a. ab:

  • die Privatsphäre ist zu achten und zu schützen,

  • Eingriffe in die Privatsphäre bedürfen einer rechtlichen Grundlage.

Persönliche Daten, beispielsweise Informationen über ethnische und kulturelle Herkunft, politische, religiöse Überzeugungen, Gesundheit oder Sexualität, dürfen nicht ohne Einverständnis der betroffenen Person öffentlich zugänglich gemacht werden. Sozialhilfeorgane unterstehen der Schweigepflicht.

Insbesondere beim Einsatz von Sozialdetektivinnen und -detektiven ist dem Schutz der Privatsphäre besondere Beachtung zu schenken. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechten von 18. Oktober 2016 haben verschiedene Sozialversicherungsanstalten und Sozialhilfen ihren Rechtsgrundlagen überprüft und für Verfahren für die Überwachung bei Verdacht auf Missbrauch von Leistungen angepasst.

Ergänzungen

Ergänzungen

Das Prinzip der Subsidiarität verlangt die Überprüfung der Bedürftigkeit und die Offenlegung vieler privater Daten. Dies bedeutet ein Eingriff in den privaten Bereich, wo die Überprüfung nicht rechtlich abgesichert ist. 

In der Sozialhilfepraxis ist der Schutz der Privatsphäre u.a. im Zusammenhang mit Verdachtsmomenten von unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfeleistungen von Bedeutung. Besteht ein Verdacht auf Sozialhilfemissbrauch, sind die kantonalen Rechtsgrundlagen und Vollziehungsverordnungen zum Vorgehen einer Abklärung genau zu konsultieren. Denn es gibt kantonal und kommunal unterschiedliche Vorgehen und Verfahren.

Sozialhilfeorgane sind an die Grundrechte gebunden und sorgen dafür, dass sie beachtet werden. Daher ist der Kerngehalt eines Grundrechts nach Art. 35 BV (Verwirklichung der Grundrechte) unantastbar. Für eine Einschränkung von Grundrechten bedarf es einer rechtlichen Grundlage. Die Einschränkung muss nach Art. 36 BV (Einschränkungen von Grundrechten) verhältnismässig sein.