Art. 13 BV Schutz der Privatsphäre

Das Recht auf Schutz der Privatsphäre sichert den privaten Bereich vor staatlicher Überwachung.

Art. 13 BV Schutz der Privatsphäre

  1. Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.

  2. Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

  • Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz seines privaten Lebensbereichs und ist vor staatlicher Überwachung geschützt. 

  • Die Privatsphäre ist zu achten und zu schützen;

  • Eingriffe sind nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig.

Ergänzungen

Ergänzungen

Das Prinzip der Subsidiarität erfordert die Prüfung der Bedürftigkeit sowie die Offenlegung zahlreicher privater Daten. Dies stellt einen Eingriff in die Privatsphäre dar, der rechtlich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

Sozialhilfeorgane sind an die Grundrechte gebunden und haben deren Einhaltung sicherzustellen. Der Kerngehalt der Grundrechte ist gemäss Art. 35 BV (Verwirklichung der Grundrechte) unantastbar. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen gemäss Art. 36 BV (Einschränkung der Grundrechte) verhältnismässig sein.

In der Sozialhilfepraxis ist der Schutz der Privatsphäre insbesondere bei Verdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug von Bedeutung. Besteht ein entsprechender Verdacht, sind die kantonalen Rechtsgrundlagen und Vollzugsverordnungen für das Vorgehen der Abklärung sorgfältig zu beachten, da kantonal und kommunal unterschiedliche Verfahren gelten.

Beim Einsatz von Sozialdetektivinnen und -detektiven ist dem Schutz der Privatsphäre besondere Beachtung zu schenken. 

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016 haben verschiedene Sozialversicherungsanstalten und Sozialhilfestellen ihre Rechtsgrundlagen überprüft und die Verfahren zur Überwachung bei Verdacht auf Leistungsmissbrauch angepasst.