Art. 29 BV Allgemeine Verfahrensgarantien
Die Verfahrensrechte verpflichten Sozialhilfeorgane, ihr Handeln nach rechtsstaatlichen Grundsätzen auszurichten.
► Art. 29 BV Allgemeine Verfahrensgarantien
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Die Verfahrensrechte gelten für sämtliche Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
Jeder Mensch hat Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung seines Gesuchs innerhalb angemessener Frist.
Er hat Anspruch auf rechtliches Gehör sowie auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern er das Verfahren nicht selbst finanzieren oder führen kann und dieses nicht aussichtslos ist.
Ergänzungen
Die «angemessene Frist» lässt sich nicht generell auf einen bestimmten Zeitraum festlegen.
In bestimmten Fällen ist eine sofortige wirtschaftliche Hilfe erforderlich, etwa wenn der Bedarf unmittelbar entsteht.
In anderen Situationen kann sich eine Person bereits nach Kenntnis der Kündigung bei der Sozialhilfe anmelden und beraten lassen, obwohl bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch ausreichende finanzielle Mittel aus dem Erwerbseinkommen vorhanden sind. In solchen Fällen liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Bedürftigkeit vor, das Recht auf Beratung besteht jedoch bereits.
Auf Bundesebene werden Fristen im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) geregelt; die Kantone verfügen über eigene Verwaltungsrechtspflegegesetze.