Art. 29 BV Allgemeine Verfahrensgarantien
Die Verfahrensrechte verpflichten Sozialhilfeorgane, ihr Handeln nach rechtsstaatlichen Grundsätzen auszurichten.
► Art. 29 BV Allgemeine Verfahrensgarantien
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Die Verfahrensrechte gelten für sämtliche Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
Das bedeutet u.a.:
jeder Mensch hat das Recht auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung seines Ersuchens, und dies in angemessener Frist,
jeder Mensch hat ein Recht auf rechtliches Gehör, unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsbeistand, sofern er das Verfahren nicht selbst finanzieren kann und wenn das Verfahren nicht aussichtslos ist.
Daraus leitet sich u.a. ab:
Behörden müssen ein Gesuch innert angemessener Frist beurteilen,
sie müssen das rechtliche Gehör gewähren und die Einwände der Betroffenen würdigen,
sie müssen eine Entscheidung treffen, sie begründen und eröffnen.
Ergänzungen
Die sogenannte «angemessene Frist» kann nicht auf einen bestimmten Zeitrahmen festgelegt werden. Es kann angezeigt sein, dass eine antragstellende Person sofort wirtschaftliche Hilfe bekommt, weil ihr Bedarf umgehend eintritt. Es kann aber auch sein, dass sich eine Person beispielsweise bereits ab Kenntnis ihrer Kündigung durch den Arbeitgeber bei der Sozialhilfe anmeldet und beraten lässt, jedoch bis Anstellungsende noch genug Mittel aus Lohneinnahmen zur Verfügung hat. Zum Zeitpunkt der Antragstellung tritt die Bedürftigkeit noch nicht ein, das Recht auf Beratung jedoch schon.
Auf Bundesebene werden die Fristen im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) geregelt, die Kantone haben eigene Verwaltungsrechtspflegegesetze.