Art. 29a BV Rechtsweggarantie

Aus der Rechtsweggarantie ergibt sich ein Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in einem Verfahren.

Art. 29a BV Rechtsweggarantie

Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.

Eine Sozialbehörde ist keine richterliche Behörde. Zwar verfügt sie über Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse, sie ersetzt jedoch keine Gerichtsinstanz. In ihren Entscheiden (Verfügungen/Beschlüsse) muss sie daher die zuständige Rechtsmittelbehörde für eine Beschwerde angeben.

Die Rechtsmittelschrift ist in jedem Kanton unterschiedlich ausgestaltet. Sie ist in den Verwaltungsrechtspflegegesetzen der Kantone geregelt. In einigen Kantonen sind die Beschwerdefristen auch in anderen Rechtsgrundlagen erwähnt.

  • Jede Person hat das Recht auf ein Verfahren.

  • Sie hat Anspruch darauf, mindestens einmal von einer richterlichen Behörde angehört zu werden.

  • Eine Entscheidung muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, insbesondere unter Angabe der zuständigen Rechtsmittelinstanz.