Art. 29a BV Rechtsweggarantie

Aus der Rechtsweggarantie ergibt sich ein Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in einem Verfahren.

Art. 29a BV Rechtsweggarantie

Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.

Eine Sozialbehörde ist keine richterliche Behörde. Es stehen ihr zwar Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse zu, sie ersetzt aber keine Gerichtsinstanz. In einer Entscheidung (Verfügung/Beschluss) muss sie daher die richterliche Behörde bekannt geben, die für eine Beschwerde zuständig ist.

Die Rechtsmittelschrift ist in jedem Kanton unterschiedlich ausgestaltet. Sie ist in den Verwaltungsrechtspflegegesetzen der Kantone geregelt. In einigen Kantonen sind die Beschwerdefristen auch in anderen Rechtsgrundlagen erwähnt.

Das bedeutet u.a.:

  • jeder Mensch hat das Recht auf ein Verfahren,

  • jeder Mensch hat das Recht, mindestens einmal von einer richterlichen Behörde angehört zu werden.

Daraus leitet sich u.a. ab:

Eine Entscheidung muss eine Rechtsmittelschrift enthalten, die u.a. die Gerichtsinstanz bezeichnet.