Art. 36 BV Einschränkungen der Grundrechte

Die Grundrechte in der Bundesverfassung dürfen nur aus besonderen Gründen und auf Basis von gesetzlichen Grundlagen eingeschränkt werden. Die Einschränkung muss verhältnismässig sein.

Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten

  1. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht abwendbarer Gefahr.

  2. Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.

  3. Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 

  4. Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

Das bedeutet: u.a.:

Für die Einschränkung von Grundrechten bedarf es gesetzlicher Grundlagen.

Daraus leitet sich u.a. ab:

Sozialhilfeorgane müssen eine Einschränkung begründen und die Rechtsgrundlagen nennen, auf die sie ihr Handeln stützen.