Art. 41 BV Sozialziele
Von den Grundrechten zu unterscheiden sind die Sozialziele. Einzelpersonen können sich auf Grundrechte berufen. Sozialziele binden die zuständigen Gesetzgeber.
Das bedeutet: u.a.:
Die Sozialziele verpflichten die zuständigen Gesetzgeber.
Daraus leitet sich u.a. ab:
Unterstützte Personen können keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen ableiten.
Ergänzungen
In der Sozialhilfepraxis kommt es manchmal vor, dass eine unterstützte Person die zuständigen Fachperson der Sozialhilfe zur Beschaffung einer Wohnung am Ort ihrer Wahl auffordert mit dem Hinweis auf die Sozialziele. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass sie selbst keinen Einfluss auf das fehlende oder knappe Wohnangebot habe und der Gesetzgeber daher verpflichtet sei, ihr eine Wohnung zu beschaffen. Diese Forderung muss ein Sozialer Dienst nicht erfüllen. Er stellt jedoch Hilfeleistungen bereit, beispielsweise in Form von Beratung und Vermittlung, und sorgt bei Obdachlosigkeit für die Unterbringung in eine Notunterkunft. Die Aufgabe, für genug günstigen Wohnraum am Wohnort zu sorgen, ist eine Aufgabe, zu denen Kantone und Gemeinden verpflichtet sind und nicht die Sozialen Dienste durch ihre Sozialhilfegesetze. Soziale Dienste stellen aber die notwendigen Daten für die regelmässige Überprüfung der Angemessenheit der geltenden Mietzinsgrenzwerte bereit.