Art. 41 BV Sozialziele

Von den Grundrechten sind die Sozialziele zu unterscheiden. Grundrechte können von Einzelpersonen geltend gemacht werden, während Sozialziele die Gesetzgeber binden.

Die Sozialziele verpflichten die zuständigen Gesetzgeber, begründen jedoch keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen für unterstützte Personen.