Art. 5 BV Grundsätze und 5a BV Subsidiarität
Für das rechtsstaatliche Handeln legt der Bund Grundsätze für das Zusammenleben in der Schweiz fest.
► Art. 5 BV Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
Ergänzt ist der Artikel mit dem Grundsatz der Subsidiarität.
► Art. 5a BV Subsidiarität
Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten.