Art. 7 BV Menschenwürde
Die Menschenwürde steht an erster Stelle der Grundrechte und ist massgeblich für die Ausgestaltung der übrigen Grundrechte.
► Art. 7 BV Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
Jeder Mensch hat Anspruch auf Achtung, Wertschätzung und Anerkennung seiner Einzigartigkeit.
Menschen in Not haben Anspruch auf Hilfe; ein Mindestmass an materieller Unterstützung darf dabei nicht unterschritten werden.
Jeder Mensch hat das Recht auf Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben sowie auf Mitwirkung und rechtliches Gehör in Verfahren.
Daraus folgt ein respektvoller Umgang und die konsequente Ausschöpfung von Teilhabe- und Mitwirkungsmöglichkeiten.
Die kantonalen Sozialhilfegesetze gewährleisten unterstützten Personen die materielle Existenzsicherung und persönliche Hilfe, sodass sie das zum Leben Notwendige erhalten und am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.
URLs
Ziele der Sozialhilfe
SKOS-RL, Kapitel A.2 Erläuterungen a
Verfassungsrechtliche Grundlagen
SKOS-RL, Kapitel A.2 Erläuterungen c
Angebote zur beruflichen und sozialen Integration (Eigenverantwortung durch KL und Hilfe zur Selbsthilfe durch Sozialhilfeorgan)
Menschenwürde