Art. 7 BV Menschenwürde

Die Menschenwürde steht an erster Stelle aller Grundrechte und ist wegweisend für die Konkretisierung der weiteren Grundrechte.

Art. 7 BV Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Das bedeutet u.a.:

  • jeder Mensch hat Anspruch auf Achtung und Wertschätzung,

  • jeder Mensch ist in seiner Einzig- und Andersartigkeit anzuerkennen,

  • jeder Mensch in Not hat Anspruch auf Hilfe,

  • jeder Mensch hat das Recht, am wirtschaftlichen und sozialen Leben teilzunehmen,

  • jeder Mensch hat ein Mitspracherecht.

Daraus leitet sich u.a. ab:

  • jeder Mensch ist respektvoll zu behandeln,

  • der Handlungsspielraum für die Teilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Leben ist auszuschöpfen,

  • jeder Mensch hat Anspruch, in einem Verfahren aktiv mitzuwirken, jeder hat Anspruch auf rechtliches Gehör,

  • jeder Mensch in einer Notlage hat Anspruch auf Hilfe. Ein definiertes Mindestmass an materieller Hilfe darf nicht unterschritten werden.

Die kantonalen Sozialhilfegesetze sichern unterstützten Personen ihre materielle Existenz und persönliche Hilfe, sodass sie das für das Überleben Notwendige erhalten und an der Gesellschaft teilhaben können.

In Kapitel A.2 Abs. 2 Skos (Ziele der Sozialhilfe) wird drauf hingewiesen, dass die Teilhabe u.a. am wirtschaftlichen und sozialen Leben für ein menschenwürdiges Dasein vorausgesetzt wird.