Art. 9 BV Schutz für Willkür und Wahrung von Treu und Glauben

Jeder Mensch hat das Recht, ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. 

Art. 9 BV Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

Das bedeutet u.a.:

  • jeder Mensch ist gerecht zu behandeln,

  • auf ein Gesuch muss eingegangen werden,

  • jeder Mensch darf darauf vertrauen, dass Erlasse einer Behörde richtig, vollständig, wahrheitsgetreu und widerspruchsfrei sind.

Daraus leitet sich u.a. ab:

  • rechtsstaatliches Handeln muss sichergestellt sein,

  • das Handeln einer Behörde muss begründet sein,

  • es muss regelmässig auf seine Richtigkeit hin überprüft werden.

Das Willkürverbot bindet rechtsetzende und rechtsausübende Sozialhilfeorgane. Auf ein Gesuch muss eingegangen werden; das Handeln eines Sozialhilfeorgans muss begründet sein. 

Die Wahrung von Treu und Glauben bedeutet, Menschen dürfen darauf vertrauen, dass Erlasse eines Sozialhilfeorgans richtig, vollständig, wahrheitsgetreu und widerspruchsfrei sind. Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben wird betroffenen Personen ein Vertrauensschutz geboten. Sie dürfen beispielsweise darauf vertrauen, dass sie ordnungsgemäss Auskunft erhalten und dass sich die Sozialhilfeorgane im Rahmen der Rechtsordnung bewegen. 

Ergänzungen

Ergänzungen

Handeln «nach Treu und Glauben» bedeutet nicht, dass den Aussagen von Personen so lange Glauben geschenkt werden muss, bis das zuständige Sozialhilfeorgan das Gegenteil beweisen kann. In der Sozialhilfepraxis wird mittels dieser Auslegung von antragstellenden oder unterstützten Personen manchmal gefordert, dass ihre mündlichen Angaben auch ohne Beweise als Wahrheit zu anerkennen sind. Wäre diese Auslegung zutreffend, wären betroffene Personen nicht in der Pflicht, nach Möglichkeit die Beweise zu ihren Angaben selbst zu beschaffen und vorzulegen. Ein solches Vorgehen ist nicht im Sinne des Gesetzgebers. Mit der Auferlegung von Pflichten erkennen unterstützte Personen, dass sie ihre Anträge mit Vorlage von Dokumenten und weiteren konkreten Handlungen beweisen müssen.