Art. 9 BV Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
Jeder Mensch hat das Recht, ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
► Art. 9 BV Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Jeder Mensch ist gerecht zu behandeln.
Gesuche sind zu bearbeiten.
Menschen dürfen auf richtige, vollständige, wahrheitsgemässe und widerspruchsfreie behördliche Entscheide vertrauen.
Rechtsstaatliches Handeln ist zu gewährleisten.
Behördliche Entscheide sind zu begründen.
Das Handeln der Behörden ist regelmässig zu überprüfen.
Das Willkürverbot bindet sowohl rechtsetzende als auch rechtsanwendende Sozialhilfeorgane. Gesuche müssen geprüft und Entscheide begründet werden.
Der Grundsatz von Treu und Glauben gewährleistet, dass sich Betroffene auf die Richtigkeit, Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit behördlicher Auskünfte und Erlasse verlassen können. Er schützt das berechtigte Vertrauen darauf, dass Sozialhilfeorgane korrekt informieren und sich innerhalb der Rechtsordnung bewegen.
Ergänzungen
Das Handeln nach «Treu und Glauben» bedeutet nicht, dass den Aussagen von Personen so lange zu glauben ist, bis das zuständige Sozialhilfeorgan das Gegenteil beweist. In der Sozialhilfepraxis wird jedoch manchmal von antragstellenden Personen verlangt, mündliche Angaben auch ohne Nachweise als wahr zu akzeptieren. Wäre diese Auslegung zutreffend, müssten betroffene Personen keine Belege für ihre Angaben beschaffen oder vorlegen. Dies entspricht jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers. Antragstellende Personen sind vielmehr verpflichtet, ihre Anträge durch geeignete Unterlagen und Mitwirkungshandlungen zu belegen.